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Aus der Beratung

                                                                                  FRAGEN UND


                                                                                  ANTWORTEN



                                                                               ZUM THEMA

                                                                               BETRIEBSÜBERGANG



                                                                        Wenn ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Be-
                                                                        triebsteil verkauft und ein neuer Betriebsinhaber an
                                                                        dessen Stelle tritt, führt dies häufig zu großen Verun-
                                                                        sicherungen bei den Beschäftigten. Sie stellen sich
                                                                        dann oftmals die Frage, was mit ihnen, ihren Arbeits-
                                                                        verhältnissen  und  Arbeitsverträgen  passiert.  Wird
                                                                        das Unternehmen  vom neuen Eigentümer fortge-
                                                                        führt – und wenn ja, zu welchen Bedingungen? Wie
                                                                        sich ein solcher Betriebsübergang auf die betroffe-
                                                                        nen Arbeitsverhältnisse auswirkt und welche Reakti-
                                                                        onsmöglichkeiten die betroffenen Arbeitnehmer ha-
                                                                        ben, soll in dem folgenden Beitrag erklärt werden.



                                                                                     Von Anke Marx

                                                                                     Juristin bei der
                                                                                     Arbeitskammer des Saarlandes


               1   Wie wirkt sich der Be-         2    Welche Möglichkeiten           3   Muss ein neuer Arbeits-
                   triebsübergang auf die
                                                                                          vertrag unterschrieben
                                                       haben Beschäftigte im Falle
                   Arbeitsverhältnisse aus?            eines Betriebsübergangs?           werden?
            Gemäß § 613a Bürgerliches Gesetz-   Nach der schriftlichen Unterrichtung   § 613a BGB regelt, dass der neue In-
            buch (BGB) tritt der neue Betriebsin-  über  den  Betriebsübergang haben   haber das Arbeitsverhältnis unverän-
            haber in die Rechte und Pflichten des   Beschäftigte einen Monat Zeit, dem   dert fortführen muss. Der „alte” Ver-
            bisherigen Inhabers ein. Er muss die   Betriebsübergang schriftlich zu  wi-  trag inklusive der Beschäftigungs-
            bestehenden Arbeitsverhältnisse un-  dersprechen. Der  Widerspruch hat   zeiten gilt also unverändert fort. Es
            verändert fortführen. Betriebsverein-  zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis   muss somit kein neuer  Vertrag mit
            barungen  und  Tarifverträge  können   nicht auf den neuen Betriebsinhaber   gegebenenfalls verschlechternden
            nicht vor Ablauf  eines Jahres  geän-  übergeht, sondern mit dem bisheri-  Bedingungen  unterschrieben  wer-
            dert werden. Zudem müssen die Be-   gen Inhaber  weiter fortbesteht. Hat   den.  Oftmals  gehen  Arbeitnehmer
            schäftigten schriftlich über folgende   dieser allerdings keine Beschäfti-  irrig davon aus, dass vor Ablauf eines
            Punkte unterrichtet werden:         gungsmöglichkeit mehr für den Mit-  Jahres  Verträge nicht abgeändert
            •    Zeitpunkt des Übergangs        arbeiter,  dann  wird  er  in  der  Regel   oder gekündigt  werden dürfen.
            •    Grund für den Übergang         das Arbeitsverhältnis  betriebsbe-  Diese Regelung bezieht sich jedoch
            •    rechtliche,  wirtschaftliche  und   dingt kündigen (müssen). Eine Kün-  nur auf Betriebsvereinbarungen oder
                soziale Folgen für Beschäftigte   digung  wegen des Betriebsüber-   Tarifverträge.  Einvernehmliche  Än-
            •    Maßnahmen, die die Beschäftig-  gangs hingegen ist unwirksam. Wi-  derungen von Arbeitsverträgen sind
                ten  betreffen  (etwa  betriebsbe-  derspricht der  Arbeitnehmer nicht,   jederzeit möglich.  Wird also ein
                dingte Kündigungen, die der     so  wird das  Arbeitsverhältnis mit   neuer Arbeitsvertrag  unterzeichnet,
                Käufer beabsichtigt).           dem neuen Inhaber fortgesetzt.      so gilt dieser.



            Haus der Beratung                        Öffnungszeiten              Wo finden Sie was?

            Arbeitskammer des Saarlandes             Montag:      8 - 16 Uhr     Das Infozentrum im Erdgeschoss ist
            Trierer Straße 22                        Dienstag:    8 - 16 Uhr     die Anlaufstation für Ratsuchende.
            66111 Saarbrücken                        Mittwoch:    8 - 16 Uhr     In der ersten und zweiten Etage beraten
            Telefon: 0681 4005-140                   Donnerstag:   8 - 16 Uhr    die AK-Fachleute zu Arbeitsrecht,
            E-Mail: beratung@arbeitskammer.de        Freitag:     8 - 15 Uhr     Sozialrecht und Steuerrecht.


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