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Aus der Beratung
FRAGEN UND
ANTWORTEN
ZUM THEMA
MINIJOB
Minijobber gehen häufig (irrig) davon aus, dass sie
„Arbeitnehmer zweiter Klasse“ und damit arbeits-
rechtlich schlechter gestellt sind als vollzeitbe-
schäftigte Arbeitnehmer. Und tatsächlich werden
sie in vielen Bereichen in der Praxis schlechter be-
handelt als vergleichbare Arbeitnehmer, die ein so-
zialversicherungspflichtiges Beschäftigungsver-
hältnis ausüben. Eine solche Ungleichbehandlung
verstößt jedoch gegen arbeitsrechtliche Grund-
sätze. Durch die folgenden drei Fragen und Ant-
worten soll daher Klarheit geschafft werden, wel-
che Rechte Minijobber im Arbeitsverhältnis haben.
Zeichnung: Kurt Heinemann Von Anke Marx
Juristin bei der
Arbeitskammer des Saarlandes
1 Gelten für Minijobber die 2 Was gilt im Falle von 3 Was ist bei der Beendi-
gung des Arbeitsverhält-
Urlaub, Krankheit oder
gleichen Rechte wie für
Vollzeitbschäftigte? Feiertagen? nisses zu beachten?
Arbeitsrechtlich gesehen handelt es Auch Minijobber haben Anspruch Auch im Minijob muss eine Kündi-
sich bei Minijobbern um teilzeitbe- auf bezahlten Erholungsurlaub. Er gung immer schriftlich erfolgen. Es
schäftigte Arbeitnehmer, für die darf nicht geringer sein als der von gelten die gesetzlichen Kündigungs-
grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Vollzeitbeschäftigten. Der gesetzli- fristen, von denen einzelvertraglich
Bestimmungen gelten, die auch für che Mindesturlaub beträgt vier Wo- grundsätzlich auch nicht abgewi-
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer chen pro Kalenderjahr. Allerdings chen werden darf. Lediglich ein Tarif-
gelten. Es müssen also die gesetzli- wird, bei tageweiser Beschäftigung, vertrag kann abweichende Regelun-
chen Bestimmungen beispielsweise der Urlaub entsprechend anteilig gen enthalten. Ebenso genießen Mi-
zur schriftlichen Vertragsnieder- berechnet. Auch im Krankheitsfall nijobber Kündigungsschutz, wenn
schrift, Regelungen bei Schwanger- oder an Feiertagen haben Minijob- sie länger als sechs Monate be-
schaft, zum Mindestlohn etc. beach- ber Anspruch auf Entgeltfortzahlung. schäftigt sind und der Arbeitgeber in
tet werden. Eine Benachteiligung auf Ein Anspruch auf Bezahlung besteht der Regel mehr als zehn Arbeitneh-
Grund des geringeren Beschäfti- dann, wenn üblicherweise an die- mer (ohne Auszubildende) beschäf-
gungsumfangs ist nicht zulässig. sem Wochentag gearbeitet worden tigt. Zur Ermittlung der Anzahl der
Eine Ungleichbehandlung darf nur wäre. Wird die ausfallende Arbeits- Arbeitnehmer im Betrieb werden
erfolgen, wenn der Arbeitgeber hier- zeit an einem anderen arbeitsfreien Teilzeitbeschäftigte nur anteilig be-
für einen sachlichen Grund, zum Bei- Tag nachgeholt, so besteht hierfür rücksichtigt. Eine Ausnahme vom
spiel Qualifikation oder Berufserfah- ein zusätzlicher Vergütungsan- Kündigungsschutz gilt für Minijobber
rung, hat. spruch. in Privathaushalten.
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