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Aus der Beratung

                                                                                  FRAGEN UND


                                                                                  ANTWORTEN



                                                                                  ZUM THEMA

                                                                                  MINIJOB



                                                                        Minijobber gehen häufig (irrig) davon aus, dass sie
                                                                        „Arbeitnehmer zweiter Klasse“ und damit arbeits-
                                                                        rechtlich  schlechter gestellt sind als  vollzeitbe-
                                                                        schäftigte  Arbeitnehmer. Und tatsächlich  werden
                                                                        sie in vielen Bereichen in der Praxis schlechter be-
                                                                        handelt als vergleichbare Arbeitnehmer, die ein so-
                                                                        zialversicherungspflichtiges   Beschäftigungsver-
                                                                        hältnis ausüben. Eine solche Ungleichbehandlung
                                                                        verstößt jedoch gegen arbeitsrechtliche Grund-
                                                                        sätze. Durch die folgenden drei Fragen und Ant-
                                                                        worten soll daher Klarheit geschafft werden, wel-
                                                                        che Rechte Minijobber im Arbeitsverhältnis haben.
                                                                 Zeichnung: Kurt Heinemann  Von Anke Marx





                                                                                     Juristin bei der
                                                                                     Arbeitskammer des Saarlandes


               1   Gelten für Minijobber die      2    Was gilt im Falle von          3   Was ist bei der Beendi-
                                                                                          gung des Arbeitsverhält-
                                                       Urlaub, Krankheit oder
                   gleichen Rechte wie für
                   Vollzeitbschäftigte?                Feiertagen?                        nisses zu beachten?
            Arbeitsrechtlich gesehen handelt es   Auch Minijobber haben  Anspruch   Auch im Minijob muss eine Kündi-
            sich  bei  Minijobbern um  teilzeitbe-  auf  bezahlten  Erholungsurlaub.  Er   gung  immer schriftlich erfolgen.  Es
            schäftigte  Arbeitnehmer, für die   darf nicht geringer sein als der von   gelten die gesetzlichen Kündigungs-
            grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen   Vollzeitbeschäftigten.  Der gesetzli-  fristen,  von denen einzelvertraglich
            Bestimmungen gelten, die auch für   che Mindesturlaub beträgt vier Wo-  grundsätzlich auch nicht abgewi-
            vollzeitbeschäftigte  Arbeitnehmer  chen pro  Kalenderjahr.  Allerdings   chen werden darf. Lediglich ein Tarif-
            gelten. Es müssen also die gesetzli-  wird, bei tageweiser Beschäftigung,   vertrag kann abweichende Regelun-
            chen Bestimmungen beispielsweise    der  Urlaub entsprechend  anteilig   gen enthalten. Ebenso genießen Mi-
            zur   schriftlichen  Vertragsnieder-  berechnet.  Auch im Krankheitsfall   nijobber  Kündigungsschutz,  wenn
            schrift, Regelungen bei Schwanger-  oder an Feiertagen haben Minijob-   sie länger als sechs Monate be-
            schaft, zum Mindestlohn etc. beach-  ber Anspruch auf Entgeltfortzahlung.   schäftigt sind und der Arbeitgeber in
            tet werden. Eine Benachteiligung auf   Ein Anspruch auf Bezahlung besteht   der Regel mehr als zehn Arbeitneh-
            Grund des geringeren Beschäfti-     dann,  wenn üblicherweise an die-   mer (ohne Auszubildende) beschäf-
            gungsumfangs ist nicht zulässig.    sem Wochentag gearbeitet worden     tigt. Zur Ermittlung der  Anzahl der
            Eine Ungleichbehandlung darf nur    wäre. Wird die ausfallende Arbeits-  Arbeitnehmer im Betrieb  werden
            erfolgen, wenn der Arbeitgeber hier-  zeit an einem anderen arbeitsfreien   Teilzeitbeschäftigte nur anteilig be-
            für einen sachlichen Grund, zum Bei-  Tag nachgeholt, so besteht hierfür   rücksichtigt.  Eine Ausnahme  vom
            spiel Qualifikation oder Berufserfah-  ein  zusätzlicher  Vergütungsan-  Kündigungsschutz gilt für Minijobber
            rung, hat.                          spruch.                             in Privathaushalten.



            Haus der Beratung                        Öffnungszeiten              Wo finden Sie was?

            Arbeitskammer des Saarlandes             Montag:      8 - 16 Uhr     Das Infozentrum im Erdgeschoss ist
            Trierer Straße 22                        Dienstag:    8 - 16 Uhr     die Anlaufstation für Ratsuchende.
            66111 Saarbrücken                        Mittwoch:    8 - 16 Uhr     In der ersten und zweiten Etage beraten
            Telefon: 0681 4005-140                   Donnerstag:   8 - 16 Uhr    die AK-Fachleute zu Arbeitsrecht,
            E-Mail: beratung@arbeitskammer.de        Freitag:     8 - 15 Uhr     Sozialrecht und Steuerrecht.


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