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Aus der Beratung
FRAGEN UND
ANTWORTEN
ZUM ABBAU VON
ÜBERSTUNDEN
Für viele Arbeitnehmer gehören Überstunden zum
Arbeitsalltag. Durch personelle Engpässe oder er-
höhten Arbeitsanfall häufen sich oftmals viele
Überstunden an. Der Berg wird immer größer und
viele Beschäftigte stellen sich die Frage, was denn
mit den Überstunden geschehen soll. Können sie
in Form von Freizeitausgleich abgefeiert oder
müssen sie ausgezahlt werden? Wie so häufig im
Arbeitsrecht kommt es auch hierbei auf die gel-
tenden Vereinbarungen an. Die folgenden drei Fra-
gen sollen aber einen ersten Überblick über die
Abbaumöglichkeiten von Überstunden bieten.
Zeichnung: Kurt Heinemann Von Anke Marx
Juristin bei der
Arbeitskammer des Saarlandes
1 Wie können Überstunden 2 Was passiert, wenn ich 3 Wann können Überstun-
den ausgezahlt werden?
während des Überstun-
abgebaut werden?
denabbaus krank werde?
Regelungen zum Abbau von Über- Im Unterschied zu der gesetzlichen Ist vertraglich vereinbart, dass Über-
stunden finden sich häufig in Arbeits- Regelung im Falle von Krankheit stunden ausgezahlt werden, dann ist
verträgen, Betriebsvereinbarungen während eines genehmigten Ur- diese Vereinbarung grundsätzlich
oder Tarifverträgen. So ist oftmals laubs, kennt das Gesetz keine ver- bindend und es erfolgt eine Vergü-
geregelt, wann und wie „Plusstun- gleichbare Regelung beim Über- tung der Überstunden mit dem re-
den” auszugleichen sind. Ein eigen- stundenabbau. Wer also während gulären Lohn. Ein Anspruch auf
mächtiger Abbau von Überstunden des Abfeierns von Überstunden er- Überstundenzuschlag besteht nur,
ist nicht zulässig. Arbeitnehmer soll- krankt, hat grundsätzlich keinen An- wenn dies ausdrücklich vereinbart
ten den Freizeitausgleich durch spruch auf Gutschrift der in Folge ist. Enthält der Vertrag keine Rege-
Überstundenabbau möglichst von Krankheit nicht genommenen lung, was mit den angeordneten
schriftlich beantragen. Der Arbeitge- Tage. Die Regelung im Bundesur- Überstunden passieren soll, so be-
ber kann jedoch im Rahmen seines laubsgesetz ist nicht entsprechend stimmt § 612 Bürgerliches Gesetz-
Weisungsrechts auch einseitig den anwendbar. Etwas anderes gilt nur buch, dass auch diese zusätzlich ge-
Abbau von Überstunden anordnen, dann, wenn der Arbeitsvertrag oder leisteten Arbeitsstunden zu vergüten
wenn es keine anderweitigen Rege- etwa eine Betriebsvereinbarung eine sind, wenn dies üblicherweise er-
lungen gibt. Wenn keine Einigung vergleichbare Regelung explizit ge- wartet wird. Eine Klausel, wonach
möglich ist, kann gegebenenfalls ein troffen haben. Ansonsten sind die grundsätzlich alle Überstunden mit
bestehender Betriebsrat unterstüt- Überstunden verbraucht und wer- dem Gehalt abgegolten sind, ist in
zen. den nicht mehr gutgeschrieben. aller Regel unwirksam.
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