Page 42 - AK-Konkret: 1 | 2022 + AK-SPEZIAL Aktiv im Betrieb
P. 42
Aus der Beratung
FRAGEN UND
ANTWORTEN
ZUM THEMA
EINRICHTUNGSBEZOGENE
IMPFPFLICHT
Ab Mitte März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene
Impfpflicht. Ziel dieser Neuregelung ist es, das Risiko
einer Infektion für besonders gefährdete Personen-
gruppen mit dem Coronavirus zu minimieren. Aus die-
sem Grund müssen Personen in Gesundheits- und
Pflegeberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und
Menschen mit Behinderungen betreuen, einen Im-
munitätsnachweis gegen COVID-19 zur Ausübung ih-
rer Tätigkeit vorlegen. Die nachfolgenden Informatio-
nen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des
Redaktionsschlusses. Die konkrete Umsetzung des
Gesetzes bleibt aufgrund der Dynamik abzuwarten.
Zeichnung: Kurt Heinemann Von Anke Marx
Juristin bei der
Arbeitskammer des Saarlandes
1 Für wen gilt die einrich- 2 Wie erfolgt der Nachweis? 3 Was passiert, wenn ein
Nachweis nicht vorgelegt
tungsbezogene Impf-
pflicht? wird?
Die Impfpflicht gilt für alle Personen, Die betroffenen Beschäftigten müs- Das Gesundheitsamt kann gegen-
die in einer Gesundheits- oder Pfle- sen spätestens ab dem 15. März über den betroffenen Personen ein
geeinrichtung tätig sind. Betroffen 2022 beziehungsweise bei einer Verbot aussprechen, das Unterneh-
sind also nicht nur Pflegende, son- nach diesem Termin erfolgenden men bzw. die Einrichtung zu betre-
dern auch alle sonstigen Beschäftig- Arbeitsaufnahme spätestens vor Tä- ten oder in einer betroffenen Einrich-
ten, beispielsweise auch solche, die tigkeitsbeginn einen Impfnachweis tung bzw. in einem betroffenen Un-
in der Reinigung oder Kantine tätig hinsichtlich des Vorliegens einer ternehmen tätig zu sein. Wenn der
sind. Zu Einrichtungen und Unter- vollständigen Schutzimpfung gegen oder die Beschäftigte infolgedessen
nehmen im Gesundheitswesen ge- das Coronavirus SARS-CoV-2 vorle- seine vertraglich vereinbarte Tätig-
hören unter anderem: Krankenhäu- gen. Auch ein Genesenennachweis keit nicht erfüllen kann, dürfte auch
ser, Tageskliniken, Rehaeinrichtun- im Sinne des § 2 Nummer 5 der CO- kein Vergütungsanspruch gegen
gen und Dialysezentren, Alten- und VID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnah- den Arbeitgeber bestehen. Weigert
Pflegeheime sowie ambulante Pfle- menverordnung erfüllt die geforder- sich ein Mitarbeiter dauerhaft, einen
gedienste. Auch Arztpraxen und an- ten Voraussetzungen. Für den Fall, 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches
dere Praxen sowie Einrichtungen dass ein Beschäftigter aufgrund ei- Zeugnis über die Kontraindikation
des öffentlichen Gesundheitsdiens- ner medizinischen Kontraindikation vorzulegen, kann als letztes Mittel,
tes, Rettungsdienste und Einrichtun- nicht gegen COVID-19 geimpft wer- nach erfolgter Abmahnung auch
gen für Menschen mit Behinderung den kann, muss ein ärztliches Zeug- eine Kündigung in Betracht kom-
zählen hierzu. nis darüber vorgelegt werden. men.
Haus der Beratung Öffnungszeiten Wo finden Sie was?
Arbeitskammer des Saarlandes Montag: 8 - 16 Uhr Das Infozentrum im Erdgeschoss ist
Trierer Straße 22 Dienstag: 8 - 16 Uhr die Anlaufstation für Ratsuchende.
66111 Saarbrücken Mittwoch: 8 - 16 Uhr In der ersten und zweiten Etage beraten
Telefon: 0681 4005-140 Donnerstag: 8 - 16 Uhr die AK-Fachleute zu Arbeitsrecht,
E-Mail: beratung@arbeitskammer.de Freitag: 8 - 15 Uhr Sozialrecht und Steuerrecht.
42 · AK-Konkret 1|22