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Aus der Beratung

                                                                                  FRAGEN UND


                                                                                  ANTWORTEN



                                                                                  ZUM THEMA

                                                                                  EINRICHTUNGSBEZOGENE
                                                                                  IMPFPFLICHT

                                                                        Ab Mitte März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene
                                                                        Impfpflicht. Ziel dieser Neuregelung ist es, das Risiko
                                                                        einer Infektion für besonders gefährdete Personen-
                                                                        gruppen mit dem Coronavirus zu minimieren. Aus die-
                                                                        sem  Grund  müssen  Personen  in  Gesundheits-  und
                                                                        Pflegeberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und
                                                                        Menschen mit Behinderungen betreuen, einen Im-
                                                                        munitätsnachweis gegen COVID-19 zur Ausübung ih-
                                                                        rer Tätigkeit vorlegen. Die nachfolgenden Informatio-
                                                                        nen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des
                                                                        Redaktionsschlusses.  Die  konkrete  Umsetzung  des
                                                                        Gesetzes bleibt aufgrund der Dynamik abzuwarten.
                                                                 Zeichnung: Kurt Heinemann  Von Anke Marx





                                                                                     Juristin bei der
                                                                                     Arbeitskammer des Saarlandes


               1   Für wen gilt die einrich-      2    Wie erfolgt der Nachweis?      3   Was passiert, wenn ein
                                                                                          Nachweis nicht vorgelegt
                   tungsbezogene Impf-
                   pflicht?                                                               wird?
            Die Impfpflicht gilt für alle Personen,   Die betroffenen Beschäftigten müs-  Das Gesundheitsamt kann gegen-
            die in einer Gesundheits- oder Pfle-  sen  spätestens  ab  dem  15.  März   über  den  betroffenen  Personen  ein
            geeinrichtung  tätig  sind.  Betroffen   2022  beziehungsweise  bei  einer   Verbot aussprechen, das Unterneh-
            sind  also  nicht  nur  Pflegende,  son-  nach diesem  Termin erfolgenden   men bzw. die Einrichtung zu betre-
            dern auch alle sonstigen Beschäftig-  Arbeitsaufnahme spätestens vor Tä-  ten oder in einer betroffenen Einrich-
            ten, beispielsweise auch solche, die   tigkeitsbeginn einen Impfnachweis   tung bzw. in einem betroffenen Un-
            in der Reinigung oder Kantine tätig   hinsichtlich des  Vorliegens einer   ternehmen  tätig  zu  sein.  Wenn  der
            sind.  Zu Einrichtungen  und  Unter-  vollständigen Schutzimpfung gegen   oder die Beschäftigte infolgedessen
            nehmen im Gesundheitswesen ge-      das Coronavirus SARS-CoV-2 vorle-   seine vertraglich vereinbarte  Tätig-
            hören unter anderem: Krankenhäu-    gen.  Auch ein Genesenennachweis    keit nicht erfüllen kann, dürfte auch
            ser,  Tageskliniken,  Rehaeinrichtun-  im Sinne des § 2 Nummer 5 der CO-  kein  Vergütungsanspruch  gegen
            gen und Dialysezentren, Alten- und   VID-19  Schutzmaßnahmen-Ausnah-    den Arbeitgeber  bestehen. Weigert
            Pflegeheime sowie ambulante Pfle-   menverordnung erfüllt die geforder-  sich ein Mitarbeiter dauerhaft, einen
            gedienste. Auch Arztpraxen und an-  ten  Voraussetzungen.  Für  den  Fall,   2G-Nachweis  bzw.  ein  ärztliches
            dere Praxen sowie Einrichtungen     dass ein Beschäftigter aufgrund ei-  Zeugnis über die Kontraindikation
            des  öffentlichen  Gesundheitsdiens-  ner  medizinischen  Kontraindikation   vorzulegen,  kann  als  letztes  Mittel,
            tes, Rettungsdienste und Einrichtun-  nicht gegen COVID-19 geimpft wer-  nach erfolgter  Abmahnung auch
            gen für Menschen mit Behinderung    den kann, muss ein ärztliches Zeug-  eine Kündigung  in Betracht  kom-
            zählen hierzu.                      nis darüber vorgelegt werden.       men.



            Haus der Beratung                        Öffnungszeiten              Wo finden Sie was?

            Arbeitskammer des Saarlandes             Montag:      8 - 16 Uhr     Das Infozentrum im Erdgeschoss ist
            Trierer Straße 22                        Dienstag:    8 - 16 Uhr     die Anlaufstation für Ratsuchende.
            66111 Saarbrücken                        Mittwoch:    8 - 16 Uhr     In der ersten und zweiten Etage beraten
            Telefon: 0681 4005-140                   Donnerstag:   8 - 16 Uhr    die AK-Fachleute zu Arbeitsrecht,
            E-Mail: beratung@arbeitskammer.de        Freitag:     8 - 15 Uhr     Sozialrecht und Steuerrecht.


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