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AK-Bildungskurier kompakt 2024
So klappt es mit einer Freistellung
ÜBERBLICK Welche Gesetze für welche Weiterbildung gelten und was wie gefördert wird
Freistellungsansprüche können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer für persönliche Weiterbildung
oder für funktionsgebundene
Fortbildung geltend machen.
Nachfolgend erläutern wir kurz und
knapp, welche gesetzlichen Grundla-
gen es für beide Formen der
Freistellung gibt.
Bildungsfreistellung (oft auch Bildungs-
urlaub genannt) ist das Recht aller sozi-
alversicherungspflichtig beschäftigten Foto: Adobe Stock/MQ-Illustrations
Frauen und Männer auf Freistellung von
der Arbeit mit voller Lohn- und Gehalts-
fortzahlung zur Teilnahme an anerkann-
ten Veranstaltungen der gesellschafts-
politischen und beruflichen Weiterbil-
dung nach eigener Wahl. In Deutsch- Für verschiedene Arten von Weiterbildung gibt es verschiedene Möglichkeiten
land regeln Landesgesetze die zur „Bildungsfreistellung“.
genauen Modalitäten. Alle Beschäftig-
tenvertretungen haben darüber hinaus bezahlte Freistellung für insgesamt drei tragten und ihrer Stellvertreterin sind in
– ebenfalls durch Gesetze fixiert – An- Wochen (in der ersten Amtsperiode: vier angemessenem Umfang Gelegenheit
spruch auf Freistellung für ihre fachliche Wochen) für Schulungsveranstaltun- zur Fortbildung, insbesondere im
Weiterbildung. Das gilt für Betriebs- gen, die als geeignet anerkannt sind. Gleichstellungsrecht und in Fragen des
und Personalräte ebenso wie für Mitar- Die Seminarkosten hat der Teilnehmer öffentlichen Dienst-, Personalvertre-
beiter- sowie Jugend- und Auszubil- zu tragen. tungs-, Organisations- und Haushalts-
dendenvertretungen, Schwerbehinder- rechts zu geben. Die Seminarkosten hat
tenvertretungen oder Frauenbeauf- Saarländisches Personalvertretungs- der Arbeitgeber zu tragen.
tragte. gesetz (SPersVG) – § 45,5
Bundespersonalvertretungs- Mit diesen Informationen können wir le-
Saarländisches gesetz (BPersVG) – § 54,1 diglich eine Übersicht über die mögli-
Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Die Mitglieder des Personalrats sowie chen Freistellungsgrundlagen bieten.
Beschäftigte können nach dem SBFG der Jugend- und Auszubildendenver- Interessierte sollten jeweils im Einzelfall
bis zu sechs Arbeitstage im Kalender- tretung sind unter Fortzahlung der Be- prüfen, welche Vorschrift anwendbar ist
jahr an geeigneten Seminaren teilneh- züge für die Teilnahme an Seminaren und in welcher Form eine Beschlussfas-
men. Der Anspruch auf Freistellung be- freizustellen, soweit diese Kenntnisse sung, Information/Beantragung und
trägt zwei Arbeitstage. Ab dem dritten vermitteln, die für die Tätigkeit im Perso- gegebenenfalls auch eine Genehmi-
Tag kann Freistellung nur insoweit be- nalrat erforderlich sind. Die anfallenden gung erfolgen muss. >> Tipp: Im Einhef-
ansprucht werden, wie der Beschäftigte Seminarkosten muss der Arbeitgeber ter gibt es auf Seite B einen Überblick
im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit nur dann tragen, wenn die vermittelten über Anlaufstellen für Frauen und Män-
einbringt. Die Seminarkosten hat der Kenntnisse auch als erforderlich für die ner, die sich gezielt für eine Weiterbil-
Teilnehmer zu tragen. >> Tipp: Viele Fra- Betriebsratsarbeit iSv § 37 Abs. 6 BetrVG dungsmaßnahme interessieren. Dort
gen werden im Internet unter www. einzustufen sind. Ansonsten trägt das können Ratsuchende auch nachfra-
saarland.de/14738.htm beantwortet. Betriebsratsmitglied die Kosten selbst. gen, was sie genau tun müssen, um
eine Freistellung zu erhalten. Außer-
Betriebsverfassungsgesetz Sozialgesetzbuch (SGB) IX – § 179,4 dem gibt es weiterführende Informati-
(BetrVG) – § 37,6 und § 37,7 Die Bildungsangebote richten sich an onen unter www.arbeitskammer.de/
§ 37,6: Betriebsräte und Jugend- und die Vertrauenspersonen der schwerbe- bildungsfreistellung red
Auszubildendenvertreter haben den hinderten Menschen. Die Seminarkos-
Anspruch, dass sie der Arbeitgeber für ten hat der Arbeitgeber zu tragen, sie
Schulungsveranstaltungen, die Kennt- sind für diese Seminare von ihrer beruf- Regelungen für MAV und
nisse vermitteln, die für ihre Arbeit erfor- lichen Tätigkeit ohne Minderung des Datenschutzbeauftragte
derlich sind, freistellt. Der Arbeitgeber Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge
hat bei diesen Seminaren auch die Se- zu befreien. Gesetzliche Freistellungsrege-
minarkosten zu übernehmen. § 37,7: lungen gibt es auch für kirchli-
Unbeschadet des Anspruchs nach § Landesgleichstellungsgesetz che Mitarbeitervertretungen –
37,6 BetrVG hat jedes Betriebsratsmit- (LGG) – § 15,4 MAV (§ 19 Abs. 3 EKD, § 16 Abs. 1
glied und jedes Mitglied der Jugend- Bundesgleichstellungsgesetz MAVO) und für Datenschutzbe-
und Auszubildendenvertretung wäh- (BGleiG) – § 10,5 auftragte (§§ 5 und 6 BDSG, Art.
rend seiner Amtszeit den Anspruch auf Der Frauen- und Gleichstellungsbeauf- 37 und 38 EU-DSGVO). red
AK-Konkret Spezial 5|23 · XI