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AK-Bildungskurier kompakt 2023
So klappt es mit einer Freistellung
ÜBERBLICK Welche Gesetze für welche Weiterbildung gelten und was wie gefördert wird
Freistellungsansprüche können
Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer für persönliche Weiterbildung
oder für funktionsgebundene
Fortbildung geltend machen.
Nachfolgend erläutern wir kurz und
knapp, welche gesetzlichen Grundla-
gen es für beide Formen der
Freistellung gibt.
Bildungsfreistellung (oft auch Bil-
dungsurlaub genannt) ist das Recht
aller sozialversicherungspflichtig be-
schäftigten Frauen und Männer auf Foto: Adobe Stock/MQ-Illustrations
Freistellung von der Arbeit mit voller
Lohn- und Gehaltsfortzahlung zur
Teilnahme an anerkannten Veranstal-
tungen der gesellschaftspolitischen
und beruflichen Weiterbildung nach
eigener Wahl. In Deutschland regeln Für verschiedene Arten von Weiterbildung gibt es verschiedene Möglichkeiten
Landesgesetze die genauen Modali- zur „Bildungsfreistellung.
täten. Alle Beschäftigtenvertretungen
haben darüber hinaus – ebenfalls Mitglied der Jugend- und Auszubil- auftragten und ihrer Stellvertreterin
durch Gesetze fixiert – Anspruch auf dendenvertretung während seiner sind in angemessenem Umfang Ge-
Freistellung für ihre fachliche Weiter- Amtszeit den Anspruch auf bezahlte legenheit zur Fortbildung, insbeson-
bildung. Das gilt für Betriebs- und Freistellung für insgesamt drei Wo- dere im Gleichstellungsrecht und in
Personalräte ebenso wie für Mitarbei- chen (in der ersten Amtsperiode: vier Fragen des öffentlichen Dienst-, Per-
ter- sowie Jugend- und Auszubilden- Wochen) für Schulungsveranstaltun- sonalvertretungs-, Organisations-
denvertretungen, Schwerbehinder- gen, die als geeignet anerkannt sind. und Haushaltsrechts zu geben. Die
tenvertretungen oder Frauenbeauf- Die Seminarkosten hat der Teilneh- Seminarkosten hat der Arbeitgeber
tragte. mer zu tragen. zu tragen.
Saarländisches Saarländisches Personalvertretungs- Mit diesen Informationen können wir
Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) gesetz (SPersVG) – § 45,5 lediglich eine Übersicht über die
Beschäftigte können nach dem SBFG Bundespersonalvertretungs- möglichen Freistellungsgrundlagen
bis zu sechs Arbeitstage im Kalen- gesetz (BPersVG) – § 54,1 bieten. Interessierte sollten jeweils im
derjahr an geeigneten Seminaren Die Mitglieder des Personalrats sowie Einzelfall prüfen, welche Vorschrift
teilnehmen. Der Anspruch auf der Jugend- und Auszubildenden- anwendbar ist und in welcher Form
Freistellung beträgt zwei Arbeitstage. vertretung sind unter Fortzahlung der eine Beschlussfassung, Information/
Ab dem dritten Tag kann Freistellung Bezüge für die Teilnahme an Semina- Beantragung und gegebenenfalls
nur insoweit beansprucht werden, ren freizustellen, soweit diese Kennt- auch eine Genehmigung erfolgen
wie der Beschäftigte im gleichen nisse vermitteln, die für die Tätigkeit muss. >> Tipp: Im Einhefter gibt es auf
Umfang arbeitsfreie Zeit einbringt. im Personalrat erforderlich sind. Die Seite B einen Überblick über Anlauf-
Die Seminarkosten hat der Teilneh- Seminarkosten hat der Arbeitgeber stellen für Frauen und Männer, die
mer zu tragen. >> Tipp: Viele Fragen zu tragen. sich gezielt für eine Weiterbildungs-
werden im Internet unter www.saar- maßnahme interessieren. Dort kön-
land.de/14738.htm beantwortet. Sozialgesetzbuch (SGB) IX – § 179,4 nen Ratsuchende auch nachfragen,
Die Bildungsangebote richten sich an was sie genau tun müssen, um eine
Betriebsverfassungsgesetz die Vertrauenspersonen der schwer- Freistellung zu erhalten. red
(BetrVG) – § 37,6 und § 37,7 behinderten Menschen. Die Seminar-
§ 37,6: Betriebsräte und Jugend- und kosten hat der Arbeitgeber zu tragen,
Auszubildendenvertreter haben den sie sind für diese Seminare von ihrer Regelungen für MAV und
Anspruch, dass sie der Arbeitgeber beruflichen Tätigkeit ohne Minderung Datenschutzbeauftragte
für Schulungsveranstaltungen, die des Arbeitsentgelts oder der Dienst-
Kenntnisse vermitteln, die für ihre Ar- bezüge zu befreien. Gesetzliche Freistellungsrege-
beit erforderlich sind, freistellt. Der lungen gibt es auch für kirchli-
Arbeitgeber hat bei diesen Semina- Landesgleichstellungsgesetz che Mitarbeitervertretungen
ren auch die Seminarkosten zu über- (LGG) – § 15,4 – MAV (§ 5 Abs. 3 MVG, § 16
nehmen. § 37,7: Unbeschadet des Bundesgleichstellungsgesetz Abs. 1 MAVO) und für Daten-
Anspruchs nach § 37,6 BetrVG hat je- (BGleiG) – § 10,5 schutzbeauftragte (§ 4f BDSG,
des Betriebsratsmitglied und jedes Der Frauen- und Gleichstellungsbe- Art. 37 Ziff. 5 EU-DSGVO). red
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