Beitragspflicht

Bitte beachten Sie auch unsere Merkblätter zur Mitgliedschaft von Sonderfällen:

Beitragshöhe

Die Beiträge zur Arbeitskammer sind Monatsbeiträge. Sie richten sich nach der Höhe des Bruttoarbeitsentgelts. Der AK-Beitrag berechnet sich aus 0,15 % des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat oder im Versicherungsfall unterlegen hätte, höchstens aber 0,15% von 100% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (AK-Beitragshöchstbetrag für 2024: 11,32 Euro pro Monat / 2025: 12,07 Euro).

Seit dem 1. Januar 2016 werden auch Arbeitssuchende als beitragsfreie Mitglieder kostenlos beraten. Außerdem engagiert sich die Arbeitskammer verstärkt bei der Unterstützung von Migranten und Flüchtlinge.

Beitragserhebung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge jeweils bei der Lohnzahlung vom Arbeitnehmer einzubehalten und monatlich mit den fälligen Steuerabzugs-Beträgen an das zuständige Finanzamt einzuzahlen.

Die einbehaltenen Beiträge sind auf dem Lohnkonto und dem Lohn- oder Gehaltsstreifen des beitragspflichtigen Arbeitnehmers zu vermerken.

AK-Mitgliedsbeiträge in der Steuererklärung

Die Beitragstabellen: