Sozialrecht: Mobilitätshemmnisse und Lösungen
Fortschritt für die grenzüberschreitende Telearbeit von Grenzgängern im Bereich des Sozialversicherungsrechts ab 01. Juli 2023
Infolge der Covid-19-Pandemie nahm die Arbeitsform Telearbeit deutlich zu, sodass es zu einem Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts für Grenzgänger kommen konnte, wenn die zulässige Schwelle überschritten wurde. Mithilfe der Corona-Sonderregelungen wurde ein solcher Wechsel des anwendbaren Rechts im Fall der pandemiebedingten Telearbeit verhindert. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts fanden die Sonderregelungen mit Ablauf des 30.06.2023 ihr Ende. Für zahlreiche Grenzgänger und ihren Arbeitgebern stellte sich die Frage, welche Regelung nach Ablauf dieser Frist gelten wird. Die europäische Kommission signalisierte bereits im vergangenen Jahr eine Lösung auf europäischer Ebene finden zu wollen. Im Zuge dessen beauftragte die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Ad-Hoc-Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung eines Vorschlags, die der Zunahme der grenzüberschreitenden Telearbeit Rechnung trägt. Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe stellt die Multilaterale Rahmenvereinbarung in Fällen gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit aus Basis von Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar.
Die TFG 3.0 hat zur Aktualisierung des Dossiers Telearbeit von Grenzpendlern in der Großregion von Oktober 2021 (siehe Rubrik Publikationen) einen Informationsvermerk zur neuen Rahmenvereinbarung verfasst.
Lösungsvorschlag der TFG zur Berechnung der Entgeltersatzleistung umgesetzt!
Die Berechnung des deutschen Kurzarbeitergeldes (KUG) sowie anderer Entgeltersatzleistungen für in Frankreich lebende Grenzgänger ist ein Thema, das die TFG seit 2016 aktiv verfolgt.
Zur Erinnerung: Grenzgänger, die in Frankreich leben und in Deutschland arbeiten, wurden durch die Berechnung von Entgeltersatzleistungen (wie u.a. KUG, Krankengeld, oder Elterngeld) in Deutschland und die parallele Besteuerung in Frankreich doppelt belastet, denn das deutsche System sah den Abzug eines fiktiven Steuerbetrags zur Ermittlung der Höhe der Leistungen vor. Diese Leistungen werden jedoch parallel von Frankreich besteuert, das seit dem 1. Januar 2016, als die Änderung des deutsch-französischen Steuerabkommens in Kraft getreten ist, für die Besteuerung zuständig ist.
Nach nunmehr langer Zeit, in der die TFG immer wieder mit verschiedenen Akteuren aktiv geworden ist, ist sie erfreut, dass die von ihr aufgezeigten Hemmnisse und Diskriminierungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes und auch des Arbeitslosengeldes für Grenzgänger im Sinne ihres Lösungsvorschlags beseitigt wurden. Es ist nun gesetzlich verankert, dass bei der Berechnung der Höhe des Kurarbeitergeldes (wie auch des Arbeitslosengeldes) keine Abzüge von Steuer und Solidaritätszuschlag vorzunehmen ist.
Nach der erfolgreichen Anpassung der Berechnungsmethode für Kurzarbeit und Krankengeld wurde uns soeben bestätigt, dass ab sofort auch die Berechnungsmethode für das Mutterschaftsgeld mit Arbeitgeberzuschuss sowie das Elterngeld keine Abzüge einer fiktiven deutschen Steuer oder des Solidaritätszuschlags mehr enthalten.
Ein zeitnahes Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des BEEG zum Elterngeld sowie zum Krankengeld und Mutterschaftsgeld ist geplant, aber die deutschen Krankenkassen und die zuständige Stelle für das Elterngeld haben bereits durch eine Mitteilung vom 21.6.2023 den Hinweis erhalten, die Berechnungsweise anzupassen. Ab 2024 wird eine Automatisierung eingeführt. Zuvor müssen die Betroffenen einen Antrag stellen und über diese Möglichkeit informiert werden.
Die TFG 3.0 freut sich, dass die von ihr seit 2016 vertretene Position nun endlich umgesetzt wird.
Stand: 27.06.2023
Problematik
In allen Ländern der Großregion wurde für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie durch Quarantäneanordnung an der Arbeit gehindert oder mit Kinderbetreuung beschäftigt waren, ein Mechanismus zur Aufrechterhaltung, zum Ausgleich oder zur Entschädigung von Verdienstausfall eingerichtet. Diese Entschädigungen sind je nach den Systemen der Länder der Großregion von unterschiedliche Rechtsnatur. Während diese Maßnahmen den nationalen Gegebenheiten angemessen Rechnung tragen, erweisen sie sich angesichts grenzüberschreitender Situationen manchmal als ungeeignet oder inkohärent. Es gibt an sich kein spezifisches Koordinierungsinstrument für diese Art von Leistungen auf EU-Ebene, jedoch ist festzustellen, dass alle Länder der Großregion, mit Ausnahme Deutschlands, sie den Bereichen der sozialen Sicherheit zugeordnet haben, die durch die europäische Verordnung Nr. 883/2004 koordiniert werden. Grenzgänger, die der Sozialversicherungsgesetzgebung des Beschäftigungslandes unterliegen, können diese Leistungen dann im Beschäftigungsland in Anspruch nehmen. Die im deutschen IfSG vorgesehene Entschädigung, die als freiwillige staatliche Hilfe betrachtet wird, fällt a priori nicht in den Anwendungsbereich der Koordinierung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, so dass Grenzgänger in bestimmten Konstellationen vom Erhalt dieser Entschädigung ausgeschlossen sind.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Die Tatsache, dass Grenzgänger eine der nach deutschem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für eine Entschädigung nie erfüllen können, kann nach Auffassung der TFG 3.0 zu einem Ausschluss von sozialen Vergünstigungen aufgrund des Wohnsitzes führen, was das Recht der Europäischen Union jedoch verbietet.
Zu Beginn der Pandemie reagierte die TFG schnell und übermittelte den zuständigen Behörden Lösungsansätze. Zu den erwogenen konkreten und pragmatischen Lösungen gehören:
- die systematische Anordnung von Tätigkeitsverboten durch die deutschen Behörden gegenüber Grenzgängern
- eine Änderung des § 56 (1) IfSG oder seiner Anwendung, um eine Entschädigung für Grenzgänger zu ermöglichen.
Darüber hinaus geht aus der Analyse der Problematik aus einem großregionalen Blickwinkel hervor, dass für diese Entschädigungsart künftig eine freiwillige Koordinierung der Staaten im Rahmen des europäischen Rechts erforderlich ist.
Neuigkeit Juni 2023: Das Ende eines Mobilitätshemmnisses!
EuGH bestätigt die Analyse der TFG 3.0: Die deutsche Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Der EuGH hatte am 15. Juni 2023 die Gelegenheit, ein Urteil zu diesem Thema zu fällen: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Vergütung davon abhängig macht, dass eine Quarantänemaßnahme durch seine eigenen Verwaltungsbehörden auferlegt wurde. Eine solche Regelung kann zu einer mittelbaren Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer führen.
Die deutsche Regelung steht damit im Widerspruch zu dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011). Sie enthält eine verbotene indirekte Wohnortklausel, die nicht objektiv durch das Interesse an der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
Deutschland muss sich in Zukunft dieser Entscheidung anschließen, um sich nicht der Nichteinhaltung des EU-Rechts schuldig zu machen: Grenzgänger dürfen nicht mehr von der Entschädigung ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung, die auf Vorlage eines österreichischen Gerichts erging, ist auch für deutsche Gerichte bindend. Falls noch rechtliche Verfahren anhängig sind, müssen sich die Gerichte daranhalten.
Weitere Informationen finden Sie im aktualisiertenRechtsgutachten .
Stand: 19.07.2023
Seit in Frankreich im November 2019 die Digitalisierung und Zusammenlegung der Existenzprüfungen für im Ausland lebende Rentner eingeführt wurde, häufen sich die Fälle, in denen die Zahlung der Altersrente bei den Empfängern ausgesetzt wurde. In der Großregion, im Saarland, betraf das Phänomen vor allem in Deutschland ansässige Rentner, die jenseits der Grenze im Bergbau gearbeitet hatten.
Die TFG 3.0 hat einen Informationsvermerk verfasst, der einen Überblick über die aktuelle Situation gibt. Es geht auf die Hemmnisse ein, die bereits beseitigt wurden und die noch bestehen. Betroffenen Rentnern werden außerdem nützliche Hinweise zum weiteren Vorgehen gegeben.
Aussetzung der Zahlung französischer Altersrenten, die von in Deutschland ansässigen Rentnern bezogen werden.
Stand: 02.02.2022
Im Jahr 2018 hat sich die TFG 2.0 mit der Problematik des Kindergeldbezugs für Kinder von Grenzgängern, die in Frankreich wohnen und in Deutschland erwerbstätig sind, während der Durchführung eines Zivildienstes in Frankreich befasst.
Infolge der Intervention der TFG 2.0 hatte die deutsche Familienkasse seinerzeit bewilligt, das Kindergeld für das betreffende Kind auszuzahlen.
Seit einiger Zeit ist uns berichtet worden, dass die deutsche Familienkasse die Gewährung von Kindergeld in solchen Fällen erneut ablehnt. Die in dem Fall aus dem Jahr 2018 verwendete Argumentation wurde gerade durch ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg zurückgewiesen.
Der TFG 3.0 verfolgt zurzeit diese neue Entwicklung. Wir schlagen Betroffenen, die gegen ablehnende Bescheide der deutschen Familienkasse vorgehen möchten, vor, sich nun auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu stützen. Dieser Artikel legt den Grundsatz der Gleichsetzung von Tatsachen oder Ereignissen fest, wodurch eine Analogieprüfung vermieden werden sollte. Die TFG 3.0 ist der Ansicht, dass die Verweigerung von Kindergeld für Kinder von Grenzgängern, die einen Zivildienst in Frankreich leisten, gegen europäisches Recht verstößt.
Zur Erinnerung: An die Task Force Grenzgänger wurde im Jahr 2018 ein Fall herangetragen, der eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin betrifft, die in Frankreich wohnhaft ist und dort bereits eine Altersrente in Höhe von 420,- Euro bezieht. Aufgrund des Rentenbezuges in Frankreich hat die deutsche Krankenkasse im Krankheitsfall die Zahlung von Krankengeld verweigert. Das deutsche Sozialrecht schloss die Zahlung von Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer ausländischen Rente aus, da es davon ausging, dass diese mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei.
Der hier gegenständliche Fall ist auf alle Grenzgänger und Wanderarbeitnehmer mit gemischter Erwerbsbiographie, unabhängig aus welchem Land, übertragbar und kann je nach Konstellation zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Die TFG hat im Herbst 2018 ein Rechtsgutachten veröffentlicht, die sowohl das deutsche Sozialrecht als auch das Unionsrecht mit einem Schwerpunkt auf den Auswirkungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit untersucht. Nach Ansicht der TFG stellte die Auslegung und Anwendung, die Zahlung von Krankengeld bei Bezug einer Altersrente gänzlich auszuschließen, eine Diskriminierung dar. Diese Analyse wurde den verschiedenen betroffenen Akteuren sowie dem deutschen Bundessozialgericht, wo der Fall noch anhängig war, zur Kenntnisnahme übermittelt.
Eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichts vom 4.06.2019 hob den Fall auf und verwies ihn zur erneuten Verhandlung zurück. Dies ist insofern positiv, als dass in den beiden vorherigen Entscheidungen den Betroffenen die Zahlung einer Entschädigung verweigert wurde. Die TFG war erfreut zu lesen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Argumente enthält, die in der von ihr durchgeführten und verbreiteten Analyse angesprochen werden. Das Verweisungsurteil war seitdem mit Spannung erwartet worden.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat am 2.12.2021 sein Urteil verkündet, dass die Person in dieser Situation das Recht hat, Krankengeld in voller Höhe zu beziehen.
Wenn eine Person eine gesetzliche ausländische Altersrente bezieht und in Deutschland, wo sie noch erwerbstätig ist, das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, kann diese Rente nicht die gesamte berufliche Laufbahn abbilden. Diese Rente ist dann nicht mit einer typischen Vollrente vergleichbar, deren Ziel es ist, den Lebensunterhalt zu sichern.
Die Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion an der Seite der „Comité de Défense des travailleurs frontaliers de Moselle“ freut sich über die Aufhebung dieses Mobilitätshemmnisses!
Ausschluss von Krankengeld bei gleichzeitigem Bezug einer ausländischen Altersrente
Stand 10.01.2022
Problematik
Die TFG 2.0 hat die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld in Deutschland überprüft, nachdem Beschwerden einer möglichen Doppelbesteuerung bzw. Doppelbelastung und Diskriminierung von Grenzgängern an sie herangetragen worden sind. Problematisch erschien dabei, dass bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zum einen in Deutschland ein Abzug der (fiktiven) Lohnsteuer vorgenommen und zum anderen der ausgezahlte Zuschussbetrag schlussendlich in Frankreich besteuert wird.
Lösungsvorschlag
Nach Auffassung der TFG 2.0 stellt diese Berechnungsmethode für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland ansässig und steuerpflichtig sind, ihre Tätigkeitsstätte jedoch in Deutschland haben, eine Doppelbelastung und (mittelbare) Diskriminierung dar. Es handele sich jedoch nicht um einen Fall der Doppelbesteuerung.
Vor diesem Hintergrund hat die TFG 2.0 konkrete Handlungsempfehlungen in ihrem Rechtsgutachten erarbeitet.
Die TFG 2.0 empfiehlt, eine ausdrückliche Neuregelung im deutschen Sozialrecht vorzunehmen, die die Grenzgänger mit Wohnsitz in einem anderen Staat der EU und Tätigkeitsstätte in Deutschland von der bestehenden Berechnungsmethode des Arbeitgeberzuschusses ausnimmt wenn sie im Wohnsitzstaat steuerpflichtig sind.
Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Deutschland für Grenzgänger aus Frankreich
Problematik
In der durch die COVID 19-Pandemie ausgelösten außergewöhnlichen Krisensituation ist Kurzarbeit ein wesentliches Instrument zur Vermeidung einer massiven Vernichtung von Arbeitsplätzen.
In diesem Zusammenhang hat sich herausgestellt, dass die nationalen Gesetzgeber bisher die Situation einer bestimmt Personengruppe nicht bedacht haben, und zwar Personen, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das im Land, in dem sie tätig und wohnhaft sind, keinen Betrieb hat.
Von den Unternehmen wird manchmal verlangt, dass sie in diesem Staat über einen Betrieb verfügen, um für die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen zu können. Das ist der Fall in Deutschland.
Das Problem bei der Kurzarbeit besteht darin, dass es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers handelt, der jedoch nur von dem Unternehmen geltend gemacht werden kann.
Die TFG 2.0 hat diese Problematik geprüft und einen Informationsvermerk erstellt.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Die Task Force Grenzgänger der Großregion (TFG 2.0) ist der Ansicht, dass das deutsche Recht im Ergebnis nicht mit den Bestimmungen des europäischen Sozialrechts im Einklang steht, wenn es Unternehmen, die in Deutschland über keinen Betrieb verfügen, nicht gestattet, Anträge auf KUG für ihre Arbeitnehmer zu stellen, wobei diese Arbeitnehmer ihre Beiträge zur deutschen Sozialversicherung leisten.
Die TFG 2.0 spricht sich für eine Änderung der deutschen Rechtsvorschriften aus. Eine solche Änderung liegt auch im Interesse des deutschen Staates, denn als zuständiger Staat müsste er diese Personen gegebenenfalls entschädigen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Es scheint zweckdienlich zu sein, die Erhaltung dieser Arbeitsplätze zu fördern.
Hier finden Sie die Zusammenfassung der Problematik und die bereits durchgeführten Maßnahmen.
Problematik
Das deutsche Elterngeld soll dem Nettoarbeitsentgelt entsprechen, weshalb zur Berechnung nach dem BEEG eine (fiktive) Steuer zugrunde gelegt wird. Für Grenzgänger, die in Frankreich wohnen und die in Frankreich steuerpflichtig sind, ist auf Antrag die tatsächliche französische Steuer zugrunde zu legen. Da aber im Zeitpunkt der Antragstellung die maßgeblichen französischen Steuerbescheide noch nicht vorliegen (können), wird stellenweise vorläufig mit einer deutschen fiktiven Steuer gerechnet. Eine Nachberechnung, die in der Regel mit einer hohen Nachzahlung an die Antragsteller verbunden ist, erfolgt mitunter erst über ein Jahr später. Diese Handhabung ist nachteilig für die Grenzgänger, da diese gerade im Zeitraum nach der Geburt des Kindes den größten finanziellen Ausfall haben.
Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet und ein Rechtsgutachten erstellt.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Aus Sicht der TFG 2.0 stellt diese Vorgehensweise eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Grenzgänger und einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH dar. Darüber hinaus kommt die TFG 2.0 zu dem Ergebnis, dass es sich um eine fiskalische Doppelbelastung handelt, die mangels Besteuerungshoheit Deutschlands nicht vorgenommen werden darf. Die deutschen Elterngeldstellen dürfen, solange das Besteuerungsrecht bei Frankreich liegt, keinerlei Abzüge vornehmen, da hierdurch eine Entscheidung über das Ob, das Wie und das Wann der Besteuerung getroffen wird.
NEUIGKEITEN IM JUNI 2020: Ein erster Erfolg ist erreicht worden. In Folge unseres Rechtsgutachtens und unseres Einsatzes bei den zuständigen deutschen Institutionen erfolgt die Berechnung des Elterngeldes sofort anhand der französischen Steuer, sobald der Grenzgänger dies ausdrücklich wünscht. Diese neue Vorgehensweise stellt eine richtige Verbesserung für die Grenzgänger dar!
Nichtdestotrotz wird sich die TFG 2.0 weiterhin für diese Thematik einsetzen. Die TFG 2.0 vertritt nach wir vor die Auffassung, dass im Falle von Grenzgängern keinerlei Abzüge gemacht werden sollten. Diese Frage wird zurzeit auf föderaler Ebene geprüft.
Problematik
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Erbringung seiner Arbeitsleistung ins Ausland versendet bzw. begibt sich dort auf eine Dienstreise, wird die Mitführung einer A1-Bescheinigung verlangt. Mit der A1-Bescheinigung kann der Arbeitnehmer im ausländischen Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für ihn weiterhin ein Sozialversicherungsschutz im Entsendestaat (Heimatland) fortbesteht. Da die Beantragung der A1-Bescheinigung insbesondere im Grenzgebiet für Unternehmen aber auch für den öffentlichen Dienst ein enorm bürokratischer Aufwand bedeutet, hat sich die TFG 2.0 mit der Frage beschäftigt, ob tatsächlich eine Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung besteht.
Die TFG 2.0 hat dieses Thema in ihrem Informationsvermerk behandelt.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Da auf europäischer Ebene eine Mitführungspflicht für das Dokument A1 gerade nicht besteht, ist die TFG 2.0 der Ansicht, dass nationale Regelungen, die eine Mitführungspflicht vorsehen und keine nachträglichen Vorlage des Dokuments ermöglichen, über die europäischen Regelungen hinausgehen und damit europarechtswidrig sind. Darüber hinaus hat die TFG 2.0 festgestellt, dass die Entsendetatbestände in der sozialrechtlichen VO (EG) Nr. 883/2004 und in der arbeitsrechtlichen Entsenderichtlinie 96/71/EG nicht präzise genug konzipiert und formuliert wurden und insbesondere keine Abstimmung zwischen der arbeitsrechtlichen und der sozialrechtlichen Fassung der Entsendetatbestände auf europäischer Ebene erreicht werden konnte. Um zu wissen, welche Fallgestaltungen aus sozialrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht erfasst sind und welche nicht, wäre es dringend erforderlich, eine Klarstellung im Normsetzungstext der beiden Regelungen auf europäischer Ebene zu treffen.
Mitführung A-1 Bescheinigung, Mai 2019
Problematik
Bei der Berechnung des deutschen Insolvenzgeldes mussten die aus Frankreich einpendelnden Grenzgänger stets eine finanzielle Schlechterstellung hinnehmen. Der Grund hierfür liegt darin, dass nach § 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III eine Ermittlung des individuellen Nettoarbeitsentgelts unter einem Abzug fiktiver deutscher Steuer vorgenommen wird. Das wird der finanziellen Situation von Grenzgängern, deren Gehalt nach dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Frankreich) in Frankreich besteuert wird, nicht gerecht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 2. März 2017 in der Rechtssache C-496/15 „Eschenbrenner“ festgestellt, dass die Ermittlung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger unter Zugrundelegung eines fiktiven deutschen Steuerabzugs nicht der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV widerspricht, auch wenn dadurch das Insolvenzgeld nicht dem bisherigen Nettoarbeitsengelt entspricht, sofern Deutschland das Besteuerungsrecht innehat.
Der EuGH hat allerdings die geänderte Rechtslage nicht berücksichtigt, weil das Ausgangsverfahren das Jahr 2012 betraf. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum DBA-Frankreich am 01. Januar 2016 liegt nunmehr die ausschließliche Besteuerungshoheit bzgl. des Insolvenzgeldes bei Frankreich.
Es stellt sich nun die Frage, wie diese Entscheidung des EuGH vor dem Hintergrund der Änderung des DBA-Frankreich zum 01.01.2016 zu beurteilen ist, und ob weiterhin bei der Ermittlung des Insolvenzgeldes eine fiktive deutsche Steuer in Abzug gebracht werden kann.
Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Die TFG 2.0 kommt zu dem Schluss, dass seitdem bei der Berechnung des deutschen Insolvenzgeldes kein Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer mehr erfolgen darf.
Die TFG 2.0 ist außerdem der Ansicht, dass seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum DBA-Frankreich am 01. Januar 2016 die ausschließliche Besteuerungshoheit auch für alle Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei Frankreich liegt.
Da jedoch bzgl. der Einordnung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung in das DBA-Frankreich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, bemüht sich die TFG 2.0 um eine einheitliche Position der Verantwortlichen.
Problematik
Grenzgänger-Familien können sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Beschäftigungsstaat Ansprüche auf Familienleistungen haben. Um eine Kumulierung der Leistungen zu verhindern, enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Regelungen, die die Ermittlung des für die Zahlung der Familienleistungen in erster Linie zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen. Diese Regelungen sollen vermeiden, dass Familien Doppelleistungen erhalten, d.h. Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten beziehen. Sie sollen es aber dennoch ermöglichen, gegebenenfalls vom anderen Mitgliedstaat den Unterschiedsbetrag zu erhalten, der sich ergibt, wenn dieser Staat höhere Familienleistungen vorsieht.
Auch wenn der in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelte Mechanismus des Unterschiedsbetrags eindeutig ist und von den Mitgliedstaaten anerkannt wird, wirft seine Anwendung jedoch Fragen auf.
Eine wiederkehrende Frage betrifft die Berechnungsweise des Unterschiedsbetrags durch die zuständigen Institutionen in Deutschland.
Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
In seiner Entscheidung vom 4. Februar 2016 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Problematik der Berechnungsmethode des Differenzkindergeldes befasst. Die Task Force Grenzgänger 2.0 hat diesbezüglich einen Informationsvermerk verfasst. Nach der Auffassung des BFH hat die Ermittlung des Differenzkindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in Deutschland kindbezogen und nicht wie bisher familienbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.
Die TFG 2.0 begrüßt diese Entscheidung, die eine Klarstellung und eine Vereinheitlichung der angewendeten Berechnungsweise des Differenzkindergeldes durch die deutschen Institutionen bewirkt. Dennoch plädiert sie für eine Vereinheitlichung der Berechnungsweise auf Europäischer Ebene, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich wäre.
Der Informationsvermerk kann gerne bei uns angefordert werden.
Problematik
Eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes für Krankenversicherungsverträge in Frankreich hatte zur Folge, dass die deutschen Privatversicherungsunternehmen seit dem 1.1.2016 auf Versicherungsverträge von Grenzgängern, die in Frankreich wohnen, zusätzliche Steuern erhoben haben. Diese Steuern haben die Privatversicherer nach Frankreich abgeführt, wobei sie zunächst von einem Steuersatz von 20,27 % ausgingen, was eine deutliche Mehrbelastung zwischen 100 € und 130 € monatlich für die Grenzgänger bedeutet.
Die TFG 2.0 hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Die TFG 2.0 hat mehrere Etappenlösungen erarbeitet. Zunächst stellte sie fest, dass der angewandte Steuersatz von 20,27 % schon einmal unzutreffend war und dass sich der Steuersatz, wenn überhaupt, auf 14 % beläuft.
Diesen Hinweis auf den richtigen Steuersatz haben die Versicherer zwischenzeitlich aufgegriffen und die Steuer auf 14 % gesenkt.
Die TFG 2.0 ist darüber hinaus der Meinung, dass diese Steuer nur auf den Teil der privaten Krankenversicherung Anwendung findet, der den Basisgrundschutz der Krankenversicherung übersteigt und damit den eigentlichen privaten Krankenversicherungsschutz darstellt.
Dieser Rechtsauffassung ist die französische Einzugsstelle dieser Steuer, die U.R.S.S.A.F., gefolgt. Den Verband der privaten Krankenversicherer hat die Rechtsansicht der TFG 2.0 ebenfalls überzeugt. Beispielshaft kann auch die Gothaer Versicherung angeführt werden, die diese Berechnungsmethode als die Richtige anwendet.
In ihrem Rechtsgutachten geht die TFG 2.0 aber noch weiter: nach Ihrer Einschätzung handelt es sich bei der Steuer auf die private Krankenversicherung vielmehr um eine als Steuer getarnte Sozialabgabe. Danach dürfte Frankreich diese "Steuer" mangels Zuständigkeit gar nicht bei den in Frankreich wohnhaften Grenzgängern erheben, d.h. die Steuer auf die private Krankenversicherung der betroffenen Grenzgänger wäre rechtswidrig.
Diesem Endergebnis der Prüfung durch die TFG 2.0 hat sich bisher noch keiner der angeschriebenen Organisationen angeschlossen.
Problematik
Bei einem Grenzgänger richtet sich die Frage nach der Zuständigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen nach der Art der Arbeitslosigkeit: Kurzarbeit oder Vollzeitarbeitslosigkeit. Während bei „Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall“ der Beschäftigungsstaat der für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat bleibt, wird im Fall der Vollzeitarbeitslosigkeit die Zuständigkeit des Wohnortstaates angeordnet. Die Frage, ob ein Grenzgänger vollzeitarbeitslos ist oder sich in Kurzarbeit befindet, ist damit von entscheidender Bedeutung. Die juristische Abgrenzung ist nicht immer einfach.
Lösung
Die TFG hat eine Anmerkung zu einem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verfasst, in dem sich dieser mit der Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ auseinandersetzt. (Urteil v. 5.2.2015, C-655/13). Die Anmerkung fasst die Kernaussagen des Urteils zusammen und gibt einen allgemeinen Überblick über die Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf Grenzgänger.
Problematik
Seit 2013 existieren entlang der deutsch-französischen Grenze Büros zur grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlung, in denen die deutsche und französische Arbeitsverwaltung zusammenarbeiten. Ungeklärt war hier die Frage des Unfallversicherungsschutzes von Personen, die in Frankreich arbeitslos gemeldet sind und eine berufliche Eingliederungs- oder Weiterbildungsmaßnahme bei einem deutschen Bildungsträger bzw. einem Unternehmen in Deutschland durchlaufen sollen. Die rechtliche Unsicherheit hat dazu geführt, dass derartige Maßnahmen für Arbeitslose aus Frankreich weder von der deutschen Arbeitsagentur noch von dem französischen Pôle emploi veranlasst wurden.
Lösung
Die TFG hat zu diesem Thema ein Rechtsgutachten erstellt. Als Ergebnis des Gutachtens ist festzuhalten, dass nach Einschätzung der TFG die Zuständigkeit für die Unfallversicherung in den genannten Fällen bei Frankreich liegt. Dieser Auffassung haben sich nun auch die Arbeitsverwaltungen in Frankreich und Deutschland angeschlossen, denen als zuständigen Entscheidungsträgern das Gutachten weitergeleitet worden war.
Problematik
Die Mitgliedstaaten der Großregion gehen bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Familienleistungen unterschiedlich vor. Während Luxemburg und Frankreich die sog. „Paketlösung“ praktizieren, bei der sämtliche Familienleistungen des einen Staates mit sämtlichen Familienleistungen des anderen Staates verrechnet werden, differenzieren Belgien und Deutschland nach der Art der jeweiligen Familienleistung. Bislang war völlig unklar, welche dieser beiden Berechnungsmethoden europarechtskonform ist.
In einem Urteil vom 8.5.2014 (C-347/12) äußert sich der EuGH erstmals zu dieser Frage.
Lösung
Das Urteil des EuGH trifft eine klare Aussage gegen die sog. „Paketlösung“ bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Familienleistungen. Für Grenzgänger ist dieses Verdikt in finanzieller Hinsicht von Vorteil. Es bleibt abzuwarten, wie Frankreich und andere Mitgliedstaaten, die bislang diese Art der Berechnung des Unterschiedsbetrages praktiziert haben, auf das Urteil reagieren werden.
Die TFG hat zu dem Urteil des EuGH eine Anmerkung verfasst, die die Kernaussagen des Urteils wiedergibt und die Entscheidung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Mitgliedstaaten der Großregion untersucht.
Problematik
Seit der Einführung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, werden in Frankreich wohnhafte Grenzgängerfamilien bei der Berechnung von Elterngeld benachteiligt. Die zum Teil nicht unerheblichen finanziellen Einbußen sind darauf zurückzuführen, dass die tatsächliche steuerrechtliche Situation der Grenzgänger bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung mehr findet.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis
Um einen Verstoß gegen das Unionsrecht zu vermeiden, schlägt die Task Force Grenzgänger vor, zukünftig auf den Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu verzichten. Sie hat Deutschland außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage der Besteuerungshoheit über die Elterngeldleistung für die Ermittlung der geeigneten Berechnungsmethode des Elterngeldes für in Frankreich wohnhafte Grenzgänger von entscheidender Bedeutung ist, da ansonsten eine weitere Benachteiligung der Grenzgänger zu befürchten ist.
Problematik
An die Task Force Grenzgänger (TFG) wurde das Problem herangetragen, dass Krankengeld für ein erkranktes Kind nicht an Grenzgänger gezahlt wird, die in Deutschland beschäftigt sind, wenn die Kinder gemäß den Bestimmungen der Europäischen Union im Wohnsitzland gesetzlich versichert sind.
Ergebnis
Die Recherche und die Kontaktaufnahme der TFG zu der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) haben ergeben, dass sich diese Problematik aufgrund der sog. Sachverhaltsgleichstellung gem. Art. 5b der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004 juristisch eigentlich nicht stellt. Die Regelung sieht vor, dass Sachverhalte, die nach den Rechtsvoraussetzungen des zuständigen Mitgliedstaats Rechtswirkungen auslösen, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind. Nach der Sachverhaltsgleichstellung ist damit die Voraussetzung, dass das erkrankte Kind gesetzlich versichert sein muss (§ 45 SGB V), nicht allein auf eine inländische Krankenversicherung beschränkt. Der Umstand, dass ein erkranktes Kind eines Grenzgängers aufgrund der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils im Wohnsitzland in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert ist, muss von deutscher Seite berücksichtigt werden, sofern es sich um eine gesetzliche Versicherung handelt.
Demnach hat ein Grenzgänger, der in Deutschland beschäftigt ist und dessen Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und versichert sind, grundsätzlich Anspruch auf das Kinderpflegekrankengeld.
Problematik
Die luxemburgische Regierung hat mit Gesetz vom 26.07.2010 die Familienzulagen und -boni für Studenten ab 18 Jahren abgeschafft. Stattdessen wird den volljährigen Studenten, die in Luxemburg ansässig sind, eine Studienbeihilfe gewährt, die volljährige Kinder von Grenzgängern nicht erhalten.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Juni 2013 (C- 20/12) entschieden, dass die derzeitige luxemburgische Regelung, wonach Kinder von Grenzgängern von der Beihilfe für ein Hochschulstudium ausgeschlossen sind, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt.
Aktueller Sachstand
Am 31. Juli 2014 ist im luxemburgischer Amtsblatt „Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg“ ein neues Gesetz betreffend die staatlichen Studienbeihilfen veröffentlicht worden.
Ab sofort haben Grenzgängerkinder unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Studienbeihilfe zu erhalten. Laut Gesetz wird die Beihilfe Familienangehörigen von EU-Bürgern bewilligt, wenn diese während der letzten 7 Jahre vor dem Beihilfeantrag mindestens 5 Jahren in Luxemburg gearbeitet haben.
Das Gesetz umfasst auch Bestimmungen zur Vermeidung von Leistungskumulierungen. Die Studienbeihilfen sind danach weder mit Studienbeihilfen des Wohnstaates (oder gleichwertigen Leistungen) noch mit anderen finanziellen Zulagen, die dem Antragsteller aufgrund seines Studentenstatus zustehen, kumulierbar.
Themenbezogener Link: "Eine staatliche Studienbeihilfe beantragen" (Guichet.lu)
Problematik
Bis zum Jahr 2012 sind für Grenzgänger Benachteiligungen bei der Berechnung des Kranken-, Verletzten- und Mutterschaftsgeldes aufgetreten. Von einzelnen Grenzgängern, die den finanziellen Nachteil nicht hinnehmen wollten, sind Klagen beim Sozialgericht des Saarlandes eingereicht worden.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis:
Die TFG hat einen Lösungsvorschlag zu der Thematik erarbeitet. Sie empfiehlt für die Berechnung des Kranken-, Verletzten- und Mutterschaftsgeldes im Falle eines Antrages seitens des Grenzgängers einen fiktiven Abzug der französischen Lohnsteuer (tatsächliches Nettoarbeitsentgelt).
Die DVKA hat zu diesem Thema ein Rundschreiben für die gesetzlichen Krankenkassen verfasst (31.1.2012) und sich hierbei auf die ihr zugesandte juristische Ausarbeitung der TFG gestützt.
Das Sozialgericht des Saarlandes ist der von der TFG vertretenen Position in zwei Urteilen vom 15.2.2013 gefolgt.
Infolgedessen haben die deutschen gesetzlichen Krankenkassen ihre Berechnungspraxis geändert.
Problematik
Sind in einer Familie beide Elternteile Grenzgänger, die im selben Beschäftigungsstaat arbeiten, oder existiert nur ein zu berücksichtigender Grenzgängerelternteil, besteht seitens der Behörden des Wohnsitzstaates grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gewährung von Familienleistungen bzw. Unterschiedsbeträgen. Denn das Gemeinschaftsrecht sieht in den genannten Konstellationen ausschließlich die Anwendbarkeit der Regeln des Beschäftigungslandes vor. Die Folge ist, dass die Aufnahme einer Beschäftigung im Nachbarstaat zu geringeren Sozialleistungen führen kann als dies ohne grenzüberschreitende Beschäftigung der Fall wäre. In der Entscheidung „Bosmann“ (C-352/06) hat der EuGH allerdings klargestellt, dass dem Wohnstaat nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen in den genannten Konstellationen Familienleistungen bzw. Unterschiedsbeträge zu gewähren, soweit sich diese Möglichkeit tatsächlich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis:
Die TFG hat zu diesem Mobilitätshemmnis einen Lösungsvorschlag erarbeitet. Für die Mitgliedstaaten der Großregion kommt sie zu dem Ergebnis, dass die deutschen und die belgischen Rechtsvorschriften die Zahlung von Differenzbeträgen zum Kindergeld in den genannten Konstellationen verhindern.
Mit Schreiben vom 21.6.2012 hat die TFG der Familienkasse Direktion das Ergebnis ihrer rechtlichen Begutachtung mitgeteilt und diese um Anpassung ihrer Verwaltungspraxis gebeten. Im Juli 2013 hat die Familienkasse Direktion eine neue Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht erlassen, aus der ersichtlich ist, dass Differenzkindergeld zukünftig auch in den von der TFG beanstandeten Konstellationen an Grenzgänger gezahlt wird.
Das Mobilitätshemmnis ist für Deutschland somit beseitigt.
Auf Grundlage des Lösungsvorschlags wurden die Juristinnen der TFG des Weiteren vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens darum gebeten, als Expertinnen betreffend Grenzgängerfragen vor einer Arbeitsgruppe zur zukunftsorientierten Ausrichtung des Kindergeldes zu referieren und entsprechende Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten. Der Termin fand am 20.11.2012 in St. Vith statt.
Der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region Belgiens hat am 8.5.2013 mitgeteilt, dass der Lösungsvorschlag der TFG aufgegriffen wird, sobald die Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Familienleistungen auf die Teilstaaten übergeht.
Problematik
In Belgien ist zum 1.1.2012 ein neues Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung vom 26.12.2010 in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Mitglieder einer Mutualité (eine mit der Wahrnehmung der gesetzlichen Krankenversicherung beauftragte belgische Krankenkasse) verpflichtet werden, sich einem Dienst anzuschließen, der Zusatzleistungen im Bereich Gesundheit vorhält. Für Grenzgänger stellt sich die Frage, ob sie sich einem solchen – kostenpflichtigen – Dienst ebenfalls anschließen müssen, um diese Zusatzleistungen zu erhalten.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis:
Die TFG kommt zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Praxis der belgischen Mutualités, wonach den Grenzgängern nur gegen Entgelt Zusatzleistungen gewährt werden, gegen europäisches Recht verstößt und hat diesbezüglich einen Lösungsvorschlag erarbeitet:
Demnach können Grenzgänger, die in Belgien wohnen und in einem anderen EU Mitgliedstaat arbeiten, nicht verpflichtet werden, eine entgeltliche Zusatzleistungsvereinbarung abzuschließen.
Problematik
Zu prüfen war, ob die Wartezeiten für einen ehemaligen Grenzgänger bei der Ausstellung des Formulars U1 durch die luxemburgische Arbeitsverwaltung ungebührend lang sind und wie dies ggf. geändert werden kann. Das ist von Bedeutung, wenn ehemalige Grenzgänger, die zuletzt in Luxemburg beschäftigt waren, das Formular U1 für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld in ihrem Wohnsitzland benötigen.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis:
Bei der Abfrage der zuständigen Stellen seitens der TFG wurde in Erfahrung gebracht, dass die Ausstellung des Formulars derzeit (Mai 2012) maximal drei Wochen in Anspruch nimmt. Dies stellt nach Auffassung der TFG eine vertretbare Wartezeit dar. Im Übrigen kann das Arbeitslosengeld nach Art. 7 der Durchführungsverordnung 978/2009/EG auch ausnahmsweise vorläufig gewährt werden.
Die TFG kommt zu dem Ergebnis, dass das Mobilitätshemmnis nicht mehr besteht.
Problematik
Seit 2004 hat die luxemburgische Kasse für Familienleistungen „Caisse nationale des prestations familiales“ (CNPF) die von Belgien im Rahmen einer Laufbahnunterbrechung gewährte Zulage bei der Berechnung des seitens Luxemburg zu zahlenden Unterschiedsbetrages berücksichtigt, sobald ein Kleinkind in der Familie vorhanden war. Dies hatte unweigerlich zur Folge, dass sich der von Luxemburg gegebenenfalls geschuldete Betrag verringert.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis:
Die TFG hat ein Informationsschreiben in Bezug auf die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs des Großherzogtums Luxemburgs vom 24. Februar 2011 verfasst. Die CNPF ist danach gehalten, Zulagen, die im Rahmen eines Zeitkredits gewährt werden, nicht mehr in die Kalkulierung des Unterschiedsbetrages einzubeziehen.
Problematik
Der EuGH hat sich im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens C-379/11 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Regelung eines Mitgliedstaates, welche die Gewährung einer Beihilfe an Arbeitgeber zur Einstellung von älteren Arbeitslosen vorsieht, mit Art. 45 AEUV vereinbar ist, wenn die Regelung an die Bedingung knüpft, dass der Eingestellte im selben Mitgliedstaat als arbeitsuchend gemeldet ist und die Meldung einen Wohnsitz in diesem Staat erfordert. Aus der Entscheidung folgt, dass EU-Staaten die Gewährung von Beihilfen für ältere Arbeitslose nicht vom Wohnort der Person abhängig machen dürfen, sofern sie sich zuvor als Grenzgänger "ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates" geschaffen hat. Andernfalls verletzt eine entsprechende Praxis das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Die TFG hat dieses Thema bearbeitet.
Lösungsvorschlag/Ergebnis:
Die TFG hat ein Informationsschreiben zu der Entscheidung des EuGH verfasst und hierin die Auswirkungen, die das Urteil auf die Praxis haben wird, dokumentiert.