Gesetzesfolgenabschätzung
Neues französisch-belgisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. November 2021
Am 9. November 2021 haben Frankreich und Belgien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das neue Abkommen muss noch von beiden Staaten ratifiziert werden und seine Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf sein Inkrafttreten folgt. Um die Auswirkungen, die das neue Abkommen auf die steuerliche Situation der Grenzgänger in der Großregion haben wird, besser zu verstehen, hat die TFG 3.0 eine Gesetzesfolgenabschätzung erarbeitet.
Diese Arbeit umfasst einerseits eine Darstellung der wichtigsten Änderungen, die für Grenzgänger und bestimmte Kategorien mobiler Personen hinsichtlich der Bestimmung des für die Besteuerung der Vergütung zuständigen Staates und der gewählten Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung erwartet werden, sowie andererseits Denkanstöße.
Nach Ansicht der TFG 3.0 bedürfen einige Punkte des neuen Abkommens noch einer Klarstellung. Dies gilt insbesondere für die Besteuerung von Einkünften im internationalen Transportsektor, die Besteuerung von Einkünften von Grenzgängern im öffentlichen Dienst, die Telearbeit leisten und nur die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates besitzen, sowie für die Begrifflichkeiten, die im Rahmen der Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verwendet werden. Außerdem wird das Fehlen spezifischer Bestimmungen zur Telearbeit bemängelt. Schließlich wird, neben anderen Empfehlungen der TFG 3.0, hervorgehoben, dass bestimmte Auswirkungen durch die Einführung von Übergangsfristen gemildert werden könnten.
Für weitergehende Informationen, lädt die TFG 3.0 zu einer Lektüre der Analyse sowie des zusammenfassenden Abstracts ein.
Neuigkeiten in Bezug auf den Bedingungen für den Bezug von luxemburgischem Kindergeld.
Die TFG 3.0 hat im September 2021 ein Folgenabschätzungsdossier mit dem Titel "Gesetzentwurf zum Kindergeld" erstellt.
Die TFG 3.0 kam zu dem Schluss, dass der luxemburgische Gesetzentwurf Grauzonen enthält, die, wenn sie nicht geklärt werden, erneut zu einer Ungleichbehandlung von Grenzgängern in Bezug auf die Gewährung von Kindergeld führen könnten. Darüber hinaus fordert die TFG 3.0 die Mitgliedstaaten auch auf, die Frage der Definition des Begriffs "Familienangehöriger" in die anstehenden Diskussionen über die Revision der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einzubeziehen.
Die TFG 3.0 hat die Folgenabschätzung an die betroffenen Institutionen weitergeleitet, und die Arbeitnehmerkammer Luxemburg sowie politische Vertreter haben ihre Unterstützung signalisiert.
Am 22.02.2022 hat der luxemburgische Staatsrat formell Einspruch gegen die Punkte zur Änderung der Artikel 269 und 270 des Sozialversicherungsgesetzbuchs (CSS) im oben genannten Gesetzentwurf eingelegt. Er hat auch formellen Einspruch gegen Buchstabe a) unter i) von Artikel 271 des CSS eingelegt und weist auf die Problematik hin, die sich für Leiharbeitnehmer ergeben kann. (Die TFG 3.0 hatte in seiner Analyse ebenfalls auf diese Problematik hingewiesen.)
Die TFG 3.0 begrüßte die einstimmige und unmissverständliche Position des „Conseil d’État“. Die TFG 3.0 sieht sich in ihrer Analyse bestätigt, da sie feststellt, dass mehrere in ihrem Dossier angesprochene Argumente auch in der Stellungnahme des Conseil d‘État berücksichtigt wurden.
Ende Juli 2022 wurden Änderungsanträge zum Gesetzentwurf eingereicht. Die TFG 3.0 begrüßt diesen Entwurf, da er in die richtige Richtung geht und unter anderem auf die Änderung von Artikel 269 CSS und die Erweiterung des Begriffs der Familienmitglieder verzichtet. Dennoch gibt es noch einige Punkte, die präzisiert oder verbessert werden müssen, wie die strengen Bedingungen, die als Nachweis für den Unterhalt des Kindes gestellt werden oder der zweideutige Begriff der Ausbildung "vor Ort" für Kinder über 25 Jahre und die Nichtberücksichtigung von Kindern, die bei Grenzgängern untergebracht sind.
Am 23. Dezember 2022 wurde der geänderte Gesetzentwurf angenommen und im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht. Die TFG 3.0 hält an ihre bisherigen Anmerkungen fest: Je nach Anwendung könnten diese Punkte, wie die strengen Bedingungen für den Nachweis des Unterhalts des Kindes oder der zweideutige Begriff der Ausbildung "vor Ort" für Kinder über 25 Jahre, sowie die Nichtberücksichtigung von Kindern, die bei Grenzgängern untergebracht sind, zu einer neuen Diskriminierung von Grenzgängern führen.
Der Punkt der Nichtberücksichtigung von Kindern, die aufgrund einer richterlichen Entscheidung bei einem Grenzgänger untergebracht wurden, wurde jedoch gerade vom EuGH entschieden. Am 16.05.2024 (C-27/23) entschied der Gerichtshof, dass „Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass:
sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein gebietsfremder Arbeitnehmer ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld für ein Kind, das bei ihm durch gerichtliche Entscheidung untergebracht wurde und für das er das Sorgerecht wahrnimmt, nicht beziehen kann, während ein Kind, das durch gerichtliche Entscheidung fremduntergebracht wurde und in diesem Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf dieses Kindergeld hat, das an die natürliche oder juristische Person ausgezahlt wird, die das Sorgerecht für das Kind innehat. Der Umstand, dass der gebietsfremde Arbeitnehmer für den Unterhalt des bei ihm untergebrachten Kindes aufkommt, kann im Rahmen der Gewährung eines Kindergelds an einen solchen Arbeitnehmer für ein in seinem Haushalt untergebrachtes Kind nur dann berücksichtigt werden, wenn die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften eine solche Voraussetzung für die Gewährung dieses Kindergelds an einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, der das Sorgerecht für ein in seinem Haushalt untergebrachtes Kind innehat, vorsehen.“
Der EuGH hat die Diskriminierung der Grenzgänger bestätigt. Die von der TFG 3.0 in seiner Folgenabschätzung angekündigte Warnung war berechtigt. Von nun an erhalten Grenzgänger, die ein Kind aufnehmen, das per Gerichtsbeschluss untergebracht wurde, luxemburgisches Kindergeld für dieses Kind. Darüber hinaus schließt das Gericht die Bedingung des Unterhalts für das Kind aus, da eine solche Prüfung bei Gebietsansässigen nicht stattfindet.
Gesetzentwurf zum Kindergeld in Luxemburg
Stand: 19.06.2024
Französisch-luxemburgisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 20. März 2018
Das Gutachten prüft den Wortlaut des Artikels 22 dieses neuen Doppelbesteuerungsabkommens bevor es in Kraft tritt (voraussichtlich Januar 2020). In der Tat ist der Wortlaut unklar und kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Bereits jetzt gibt es zahlreiche Bedenken bezüglich der möglichen Auslegungen und Folgen für die in Frankreich wohnhaften Grenzgänger.
Die TFG 2.0 stellt zunächst die aktuelle und die neue Rechtslage dar, bevor sie zu ihrer Analyse übergeht. Sie appelliert an die betroffenen Entscheidungsträger, eine eindeutige Stellungnahme abzugeben.
ERGEBNIS / FORTSCHRITT:
Am 10. Oktober 2019 ist ein Zusatzabkommen bezüglich des DBA-FR-LU unterschrieben worden. Dieses Zusatzabkommen beinhaltet eine neue Fassung des Art. 22. Danach wurde die Idee einer Differenzsteuer für Privatpersonen, die keiner Körperschaftsteuer nach französischem Recht unterworfen sind, aufgegeben. Nichtdestotrotz werden Präzisierungen bezüglich der konkreten Berechnungsmethode erwartet, die für Grenzgänger angewendet werden wird. Dieses Zusatzabkommen muss noch ratifiziert werden, um in Kraft zu treten (Stand 10.12.2019).
Schaffung eines Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext
Die Europäische Kommission hat am 29.5.2018 einen Vorschlag für eine Verordnung über einen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext, auch ECBM genannt, vorgelegt. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben wird, in einem bestimmen Gebiet und Zeitraum die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates freiwillig zur Anwendung zu bringen. Dieser für die Großregion bedeutende Vorschlag der Kommission wird in einer Gesetzesfolgenabschätzung dargestellt und analysiert und auf mögliche Unterschiede, Ähnlichkeiten und das Zusammenwirken mit der Institution der Task Force Grenzgänger 2.0 untersucht.
Die TFG 2.0 begrüßt grundsätzlich die Initiative der Europäischen Kommission, eine Verordnung zur Schaffung eines Mechanismus zur Beseitigung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext vorzuschlagen. Allerdings erfordert dieses ehrgeizige Projekt noch Überlegungen und Änderungen bis es ausgereift ist und einen echten Mehrwert schafft.
Insbesondere die Unterscheidung zwischen einem Verfahren und der Einführung dieses Mechanismus ist aus Sicht der TFG 2.0 zu unterscheiden. Die Schaffung von grenzüberschreitenden Koordinierungsstellen sieht die TFG 2.0 als sinnvolles Vorhaben, welches unabhängig von der Einführung des ECBM erfolgen soll.
Aktualisierung Mai 2020:
Das Verfahren ist unterbrochen worden als Folge eines Antrages einiger Mitgliedstaaten, um ein Gutachten des juristischen Dienstes des Rates zu bekommen. Der juristisches Dienst hat am 2. März 2020 sein Gutachten vorgestellt. Das Rechtsgutachten wirft im Wesentlichen zwei Fragen auf:
- Eignung der Rechtsgrundlage und Vereinbarkeit mit den Verträgen des Europäischen Union.
- Eignung der Wahl einer Verordnung insbesondere mit Blick auf die Freiwilligkeit.
Die TFG 2.0 hat die zentralen Ergebnisse der Analyse zusammengefasst
Änderungsvorschlag der EU-Kommission und des EPSCO-Rat zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 – Leistungen bei Arbeitslosigkeit –
Die Gesetzesfolgenabschätzung der TFG 2.0 behandelt die Änderungen für den Bereich „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“. Die Ausarbeitung stellt die diesbezüglich wichtigsten Änderungen des Vorschlags der EU-Kommission sowie die im derzeit laufenden europäischen Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Änderungen in Form der allgemeinen Ausrichtung des EPSCO-Rates vom 26. Juni 2018 dar. Zurzeit stehen die EU-Kommission, der EPSCO-Rat und das EU-Parlament in Verhandlungen (informeller Trilog), um eine Einigung über die Bestimmungen bzgl. der Zusammenrechnung von Zeiten (Art. 61), dem Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art. 64) und die Zuständigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen bei Grenzgängern (Art. 65) zu erzielen.
Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission und der des EPSCO-Rates werden von der TFG 2.0 dabei insbesondere auf ihre Auswirkungen auf Grenzgänger in der Großregion untersucht. Für die TFG 2.0 stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die geplanten Änderungen für Grenzgänger im Hinblick auf die Gewährung von Arbeitslosenleistungen haben werden, und inwiefern der Arbeitsmarkt der Großregion hinsichtlich der Arbeitnehmermobilität insgesamt beeinflusst wird. Diese Frage stellt sich vor allem bezüglich der geplanten Änderung der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen.
Änderungsvorschlag der EU-Kommission zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009
Die Europäische Kommission hat am 13.12.2016 einen Änderungsvorschlag zu den (EG) Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer erarbeitet.
Einige vorgeschlagene Änderungen betreffen die Bereiche Arbeitslosenleistungen, Familienleistungen und Pflegeleistungen. Diese Modifikationen können unmittelbar Auswirkungen auf Grenzgänger haben.
Im Hinblick auf die hohe Arbeitnehmermobilität in der Großregion, haben einige Partner Interesse an einer Evaluierung der Änderungsvorschläge und ihre eventuellen Konsequenzen auf die Grenzgänger in der Großregion signalisiert.
Diesbezüglich haben die Partner die TFG 2.0 gebeten, das Thema weiter zu verfolgen. Neben einer ersten globalen Bewertung hat die TFG 2.0 auch eine vertiefte Gesetzesfolgenabschätzung zur Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen in der Großregion erstellt.
Gutachten zum Thema „Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009“.
Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen
Angesicht der anstehenden Alterung der Bevölkerung und dem wirtschaftlichen und menschlichen Zusammenspiel, das der Bereich der Pflegeleistungen bedeutet, hat die TFG 2.0 eine zweite vertiefte Analyse erarbeitet, die sich ausschließlich der Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen in der Großregion widmet.
Zum besseren Verständnis der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen werden in diesem Rechtsgutachten die derzeit angewandten europäischen Mechanismen zur Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen sowie ein Überblick über die verschiedenen bestehenden Rechtssysteme der Teilregionen der Großregion dargestellt. Anhand dieses Rechtsvergleichs hat die TFG 2.0 eine Stellungnahme hergeleitet, die sich an die politischen Entscheidungsträger richtet.
Koordinierung der Langzeitpflegeleistungen in der Großregion 5.5.2018