Sonderregelung zur Abgabefrist der Steuererklärung für Pflichtveranlagte aufgrund der Corona Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären bisherigen Fristen.

In der nachfolgenden Tabelle ist für diese Veranlagungszeiträume das jeweilige Fristende dargestellt:

VeranlagungszeitraumFristende (ohne Steuerberater*in)Fristende (mit Steuerberater*in)
2020

01. November 2021* bzw. 02. November 2021**

31. August 2022
202131. Oktober 202231. August 2023
202202. Oktober 2023*31. Juli 2024
202302. September 2024*02. Juni 2025*
202431. Juli 202530. April 2026
202531. juli 202501. März 2027*

*Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Sa/So fällt.

**Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Sa/So fällt; zusätzliche Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO wg. Feiertag möglich (ggf. nur in einigen Bundesländern)

Unterlagen zum Beratungsgespräch

Sie haben bereits einen Beratungstermin? Dann finden Sie hier einen Zusammenstellung aller Daten und Unterlagen, die Sie dazu mitbringen sollten:

Mitzubringende Unterlagen zum Beratungstermin

zurück zur Übersicht "Steuerrechtsberatung"