Häufig gestellte Fragen zum Wohngeld
letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024
1. Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist ein Instrument zur Entlastung von Haushalten mit geringen Einkommen bei hohen Wohnkosten. Das Wohngeld wird entweder als Mietzuschuss zur Miete oder bei Wohneigentum als Lastenzuschuss geleistet.
2. Was ändert sich durch das Wohngeld-Plus-Gesetz?
Die wesentlichen Änderungen im Rahmen des Wohngeld-Plus-Gesetz seit 1. Januar 2023 sind
- die Anpassung der Wohngeldformel,
- die Einführung einer Heizkostenkomponente als fortlaufender Leistungsbaustein und
- die Einführung einer Klimakomponente, die als Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes die Teuerungen aufgrund von baulichen Maßnahmen zur Energieeinsparung erfassen soll.
Die Reformen führen u. a. dazu, dass z. B. mehr Haushalte ihre Hilfebedürftigkeit beim Jobcenter überwinden können. Dies gilt insbesondere für Familien, die neben dem Wohngeld Kinderzuschlag erhalten können.
3. Welche Punkte spielen beim Wohngeld eine Rolle?
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der zu berücksichtigenden Miete bzw. der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie
- dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
4. Wie hoch darf mein Vermögen beim Wohngeld sein?
Kein Wohngeld erhält man, wenn man über erhebliches Vermögen verfügt. Als erheblich gilt Vermögen oberhalb von 60.000 € bei der antragsstellenden Person sowie oberhalb von 30.000 € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
5. Wer erhält kein Wohngeld?
Kein Wohngeld erhalten diejenigen, die bereits andere Transferleistungen erhalten. Dazu zählen z.B. das Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe), da bei all diesen Sozialleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind. Der Bezug von Wohngeld und Kinderzuschlag schließt sich gegenseitig nicht aus.
Ein Ausschluss gilt nicht, wenn die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Bezieht ein Haushaltsmitglied keine Ausbildungsförderung, kann Anspruch auf Wohngeld bestehen.
6. Was ist die Mietstufe?
Die Mietstufe bewertet den ortsüblichen Mietpreis im deutschlandweiten Vergleich mit anderen Kreisen und Städten. Mietstufen gibt es von 1 (günstigste Stufe) bis 7 (teuerste Stufe). Die Mietstufe ist Grundlage zur Berechnung des Wohngeldes, da mit ihrer Hilfe die Höchstbeträge für Mietkosten und Einkommen in Abhängigkeit von der Mitgliederanzahl im Haushalt festgelegt werden.
Die jeweils im Saarland aktuell geltenden Mietstufen können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen abgerufen werden.
7. Wo kann ich einen Antrag auf Wohngeld stellen?
Ein Antrag kann bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden.
Im Saarland gibt es 4 Wohngeldbehörden:
Der Regionalverband Saarbrücken und der Landkreis Saarlouis haben die Wohngeldstellen zusammengelegt.
Die Adresse lautet:
Wohngeldbehörde
Regionalverband Saarbrücken
Rathausstr. 30
66333 Völklingen
Telefon: 0681 / 506-4949
Telefax: 0681 / 506-4998
https://www.regionalverband-saarbruecken.de/soziales/wohngeld
oder
Sozialamt
Regionalverband Saarbrücken
Europaallee 11
66113 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 506-4949
https://www.regionalverband-saarbruecken.de/soziales/wohngeld
Antragsteller aus dem Landkreis Saarlouis können ihre Anträge bei folgender Adresse abgeben:
Kreissozialamt
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
https://www.kreis-saarlouis.de/Kreissozialamt.htm
Auch die Landkreise St. Wendel und Neunkirchen haben ihre Wohngeldstellen zusammengelegt. Zuständig ist der Landkreis Neunkirchen:
Landkreis Neunkirchen
Wohngeldbehörde
Wilhelm-Heinrich-Str. 36
66564 Ottweiler
Telefon: 06824 / 906-0
https://www.landkreis-neunkirchen.de/index.php?id=1001
Wohngeldstelle Landkreis Merzig-Wadern:
Wohngeldstelle
Bahnhofstraße 47
66663 Merzig
Telefon: 06861 / 80-0
Hilfen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) / Landkreis Merzig-Wadern
Wohngeldstelle Saar-Pfalz-Kreis:
Am Forum 1
66424 Homburg
Telefon: 06841 / 104-0
https://www.saarpfalz-kreis.de/leben-soziales-gesundheit/soziales/wohngeld
8. Wie hoch muss das Einkommen sein, um Anspruch auf Wohngeld zu haben?
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Berechnung handelt. Lediglich die zuständige Wohngeldbehörde kann nach Vorlage der eingereichten Unterlagen einen verbindlichen Anspruch berechnen.
Beispiel 1:
Ehepaar aus Saarbrücken, 3 Kinder, Grundmiete 700 €, Nebenkosten 150 €, Heizung 150 €.
Bei einem Erwerbseinkommen von 1.500 € brutto (1.200,75 € netto) beträgt der Leistungsanspruch nach SGB II (Bürgergeld) unter Anrechnung von Einkommen und Kindergeld 1.576,25 €.
Das Wohngeld würde 784 € betragen, der Kinderzuschlag 750 €. In der Summe demnach 1.660 €.
Somit liegt keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) vor, da die Summe aus Wohngeld und Kinderzuschlag ausreichend ist, um den Bedarf der Familie zu decken.
Beispiel 2:
Ehepaar aus Saarbrücken, 2 Kinder, Grundmiete 850 €, Nebenkosten 150 €, Heizung 150 €.
Das Erwerbseinkommen des Ehemannes beträgt 3.200 € brutto (2.458 € netto). Das Einkommen der Ehefrau beträgt 1.450 € brutto (993 € netto).
Das Wohngeld würde 23 € betragen.
Abwandlung:
Das Erwerbseinkommen des Ehemannes beträgt 3.200 € brutto (2.458 € netto). Das Einkommen der Ehefrau beträgt 1.510 € brutto (1.032 € netto).
In diesem Fall würde kein Anspruch auf Wohngeld mehr bestehen.
Beispiel 3:
Alleinstehende Frau erhält Arbeitslosengeld in Höhe 1.350 €. Die Bruttokaltmiete beträgt 600 €, Heizkosten 100 €.
Das Wohngeld würde 20 € betragen.
Hinweis: Bürgergeld und Wohngeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Das heißt, der Bezug von Bürgergeld schließt den Bezug von Wohngeld aus. Wird Bürgergeld jedoch nur als Darlehen gewährt, ist der Bezug von Wohngeld nicht ausgeschlossen.
9. Ab wann und für wie lange erhalte ich Wohngeld?
Sollte die Prüfung Ihrer Antragsunterlagen ergeben, dass Sie Anspruch auf Wohngeld haben, erhalten Sie Wohngeld ab dem Monat, in dem Sie es beantragt haben. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel 12 Monate.
10. Muss ich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag stellen?
Ja. Die Behörde weist lediglich im Bewilligungsbescheid darauf hin, dass ein neuer Antrag auf Wohngeld gestellt werden muss, wenn der Bewilligungszeitraum endet. Eine gesonderte Information seitens der Wohngeldbehörde, dass der Bewilligungszeitraum endet, erfolgt nicht.
Möchten Sie weiterhin Wohngeld erhalten, muss rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag gestellt werden.
11. Muss ich der Wohngeldstelle einen Umzug melden?
Ja. Sollten Sie während des Bezugs von Wohngeld umziehen, ist dies der Wohngeldstelle vor dem Umzug mitzuteilen. Für die neue Wohnung muss nochmals ein Antrag gestellt werden.
12. Muss ich Änderungen der Wohngeldstelle mitteilen?
Ja. Es müssen der Wohngeldstelle alle Änderungen mitgeteilt werden, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen. Gründe hierfür können beispielsweise sein:
- Verringerung der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- Verringerung der Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent, oder
- Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent
Die Wohngeldbehörde muss den Antrag neu bewilligen, wenn sich Änderungen ergeben haben, die zu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. Gründe hierfür können beispielsweise sein:
- Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent, oder
- Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent
13. Muss ich Rundfunkgebühren zahlen, wenn ich Wohngeld beziehe?
Ja. Beim Bezug von Wohngeld besteht kein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren.
14. Wird eine Abfindung aufgrund der Auflösung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses berücksichtigt?
Ja. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens, wird die Zahlung einer Abfindung in dem Zeitraum berücksichtigt, indem sie gezahlt wird.
Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, wird das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat berücksichtigt.
15. Kann ich während des Antragsverfahren von Bürgergeld Wohngeld beantragen?
Ein Anspruch auf Wohngeld ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Bürgergeld (SGB II) gestellt wurde und über diesen noch nicht entschieden wurde. Vorausgesetzt wird, dass während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung, ob Anspruch auf Bürgergeld besteht, der SGB II-Bedarf zusammen mit sonstigem Einkommen den SGB II -Bedarf deckt.
Wird während des Bezugs von Wohngeld ein Antrag auf Bürgergeld gestellt, so wird mit der Antragsstellung der Wohngeld-Bewilligungsbescheid unwirksam.
16. Was ist unter einer Plausibilitätskontrolle zu verstehen?
Eine Plausibilitätskontrolle wird durch die Wohngeldbehörde erfolgen, wenn das angegebene Einkommen deutlich nicht ausreicht um die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II (Bürgergeld) zu überwinden und auf den Bezug Bürgergeld verzichtet wird, um Wohngeld zu erhalten. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Wohngeldbehörde den Antrag auf Wohngeld ablehnen wird.
17. Welches Einkommen wird bei der Beantragung von Wohngeld berücksichtigt?
Bei der Beantragung von Wohngeld wird das für den Bewilligungszeitraum (in der Regel 12 Monate) zu erwartende Einkommen berücksichtigt.
Alle steuerpflichtigen Einnahmen, sind Einnahmen im Sinne des Wohngeldgesetzes. Auch steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld etc. werden bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt.
18. Kann ich meinen Anspruch auf Wohngeld selbst berechnen?
Es besteht die Möglichkeit, über Wohngeldrechner im Internet wie beispielsweise Wohngeldrechner Allgemeine Angaben (wohngeld-mv.de) unverbindlich eine erste Einschätzung abzurufen, ob Anspruch auf Wohngeld besteht.