1. Was ist eine Transfergesellschaft und wie funktioniert sie?

Eine Transfergesellschaft ist eine (meist externe) Beschäftigungsgesellschaft, in die Arbeitnehmer wechseln, wenn ihr bisheriger Arbeitsplatz aufgrund von Umstrukturierungen oder Betriebsstilllegungen wegfällt. Sie soll dazu dienen, den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Arbeitnehmer treten durch einen Aufhebungsvertrag aus dem alten Unternehmen aus und erhalten in der Transfergesellschaft statt Lohn Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KuG). Zusätzlich erfolgen prinzipiell Qualifizierungen und Bewerbungsunterstützung, die von der Transfergesellschaft gestellt werden. Die Dauer beträgt in der Regel bis zu 12 Monate.

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2. Im Zusammenhang mit einer Transfergesellschaft wird von einem „dreiseitigen Vertrag“ gesprochen. Was ist das?

Ein dreiseitiger Vertrag ist eine spezielle Vereinbarung zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft. Dieser Vertrag regelt den nahtlosen Übergang des Arbeitnehmers aus dem alten Arbeitsverhältnis in die Transfergesellschaft. Der Ablauf ist folgender: Der Arbeitnehmer unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber, womit das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet wird. Gleichzeitig wird ein neuer befristeter Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft abgeschlossen. Die Transfergesellschaft übernimmt den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit (meist bis zu 12 Monate) und bietet oft Qualifizierung sowie Unterstützung bei der Stellensuche.

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3. Welche finanziellen Leistungen erhalte ich in einer Transfergesellschaft?

Während der Zeit in der Transfergesellschaft erhalten Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld, das 60% (bzw. 67% mit einem im Haushalt lebenden Kind) des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts beträgt. Zusätzlich können Arbeitgeber diesen Betrag im Rahmen eines Sozialplans aufstocken.

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4. Muss/Soll ich in die Transfergesellschaft wechseln oder kann ich auch sofort Arbeitslosengeld beantragen?

Die Teilnahme ist freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Wer sich dagegen entscheidet, wird grundsätzlich regulär gekündigt und kann Arbeitslosengeld beantragen. Allerdings zielt der Wechsel in eine Transfergesellschaft auf eine bessere finanzielle Absicherung und eine aktiv begleitete Jobsuche ab. Daher sollten Betroffene ihre verschiedenen Möglichkeiten miteinander vergleichen und sich an geeigneten Stellen beraten lassen.

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5. Welche Risiken bestehen beim Wechsel in die Transfergesellschaft?

Durch den Bezug von Transfer-KUG ergibt sich ein verringertes Einkommen. Mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verzichten Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, da sie das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber freiwillig beenden und in die Transfergesellschaft wechseln. Die Mitbestimmung des bisherigen Betriebsrates greift nicht in der Transfergesellschaft bzw. kann grundsätzlich nur durch Gründung und Einsetzung eines entsprechenden Beirates erreicht werden. Nach Ablauf der Zeit in der Transfergesellschaft droht trotzdem Arbeitslosigkeit allerdings zu einem späteren Zeitpunkt als ohne Transfergesellschaft, falls kein neuer Job gefunden wurde. Die beruflichen Aussichten hängen unter anderem von der Qualität der Vermittlung und Betreuung durch die Transfergesellschaft ab, welche unterschiedlich ausgestaltet sein können.

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6. Hat der Wechsel in eine Transfergesellschaft Auswirkungen auf mein späteres Arbeitslosengeld?

Nach dem Wechsel in eine Transfergesellschaft wird das Arbeitslosengeld (ALG) in der Regel auf Basis des vorherigen Entgelts berechnet. Eine Sperrzeit für den Bezug des ALG tritt nicht ein, wenn Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus einem (unbefristeten) Beschäftigungsverhältnis in ein (befristetes) Beschäftigungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft zu wechseln und gemäß § 111 SGB III gefördert werden; Voraussetzung ist, dass durch die Folgebeschäftigung die Arbeitslosigkeit nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung. 

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7. Wie lange kann ich in einer Transfergesellschaft bleiben?

Die maximale Dauer beträgt in der Regel 12 Monate, da die Agentur für Arbeit das Transfer-KUG nur für diesen Zeitraum bewilligt. Die genaue Laufzeit hängt von den individuellen Vereinbarungen im Sozialplan und dem zu Grunde liegenden Vertrag sowie der finanziellen Ausstattung der Transfergesellschaft ab. Eine Verlängerung ist nur durch zusätzliche Vereinbarungen möglich.

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8. Was passiert, wenn ich in der Transfergesellschaft keinen neuen Job finde?

Falls nach Ablauf der Transferzeit keine neue Stelle gefunden wurde, müssen sich Arbeitnehmer rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und können Arbeitslosengeld beantragen. Die frühzeitige Jobsuche innerhalb der Transfergesellschaft ist daher entscheidend, um eine Anschlussbeschäftigung zu finden und eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

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9. Kann ich aus der Transfergesellschaft früher aussteigen, wenn ich einen neuen Job finde?

Ja, Arbeitnehmer können jederzeit freiwillig aus der Transfergesellschaft austreten, wenn sie eine neue Stelle gefunden haben. Hierzu sollten jeweils die individuellen vertraglichen Bestimmungen und einzuhaltenden Fristen beachtet werden. In vielen Fällen gibt es sogar Prämien oder Sonderzahlungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Transfergesellschaft („Sprinter-Prämien“). Wichtig ist, dies rechtzeitig mit der Transfergesellschaft und dem neuen Arbeitgeber abzustimmen.

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10. Welche Qualifizierungsmaßnahmen werden durch die Agentur für Arbeit gefördert?

Grundsätzlich kommen Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung, der beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung in Betracht. Die Förderentscheidung steht jeweils im Ermessen der Agentur für Arbeit und ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Arbeitnehmer sollten sich daher vor dem Wechsel in eine Transfergesellschaft konkret zu den für sie möglichen Qualifikationsmaßnahmen beraten lassen.

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11. Ist eine Abfindung trotz Transfergesellschaft möglich?

Ja, häufig sehen Sozialpläne eine Abfindung zusätzlich zur Transfergesellschaft vor. Die Abfindung wird in der Regel unabhängig davon gezahlt, ob der Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft wechselt oder nicht. Aber auch hier gilt, dass die vertraglichen Bedingungen im Einzelfall genau geprüft werden müssen. Wichtig: Wer sich gegen die Transfergesellschaft entscheidet, erhält oft laut der Bestimmungen des Sozialplans eine höhere Abfindung. Allerdings muss genau geprüft werden, ob sich dies langfristig finanziell lohnt.

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