1. Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung für Familien mit geringem Einkommen. Haben Eltern grundsätzlich ein ausreichendes Einkommen für sich selbst, aber reicht dies nicht aus, um den Bedarf der gesamten Familie zu decken, besteht die Möglichkeit Kinderzuschlag zu erhalten. Mit dem Kinderzuschlag soll der Anspruch auf Bürgergeld möglichst vermieden werden.

Sofern mit dem Kinderzuschlag die Zahlung von Bürgergeld für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten vermieden werden kann, ist vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen.

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2. Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Anspruch könnten Eltern oder Alleinerziehende haben, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und Kindergeld für das Kind erhalten. Das Kind muss unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet oder verpartnert sein.

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3. Welche Mindesteinkommensgrenze gilt?

Die Mindesteinkommensgrenze bei Elternpaaren liegt bei 900 € brutto und bei Alleinerziehenden bei 600 € brutto. 

Bei der Berechnung des Mindesteinkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.
 

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4. Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind max. 292 € pro Monat.

Eine Beispiel-Berechnung finden Sie hier: Broschüre Bürgergeld 2024 (arbeitskammer.de)

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5. Welche Behörde ist für den Kinderzuschlag zuständig?

Zuständig ist die Familienkasse.

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6. Wo stelle ich einen Antrag?

Der Antrag muss schriftlich bei der Familienkasse gestellt werden.

Formulare können Sie beispielsweise auf den folgenden Seiten erhalten bzw. online beantragen:

Kinderzuschlag verstehen | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Familie und Kinder | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

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7. Wie hoch darf mein Vermögen sein?

Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

„Erheblich“ in diesem Sinne ist Vermögen dann, wenn es einen gewissen Betrag überschreitet.

  • bei zwei Personen ab 55.000 €
  • bei drei Personen ab 70.000 €
  • für jedes weitere Kind Erhöhung um 15.000 €
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8. Besteht Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Ja. Beim Bezug von Kinderzuschlag werden Leistungen für Bildung und Teilhabe übernommen.

Nähere Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auch in unserer FAQ zu diesem Thema: Bildung und Teilhabe | Arbeitskammer des Saarlandes

Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich von den KiTa-Gebühren befreien zu lassen.

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9. Bekomme ich weiterhin Kindergeld, wenn ich den Kinderzuschlag erhalte?


Ja. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Auch wird das Kindergeld in der Ermittlung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nicht als Einkommen berücksichtigt.

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10. Muss ich Veränderungen der Familienkasse mitteilen?

Änderungen, die angezeigt werden müssen, sind:

  • Änderung der Anschrift oder Bankverbindung
  • Veränderung der Personenzahl im Haushalt

Dies kann zum Beispiel sein, wenn ein Kind auszieht, oder ein Kind geboren wird. Weiterhin ist der Familienkasse mitzuteilen, wenn ein Kind geheiratet oder selbst ein Kind bekommen hat. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Ein großer Vorteil des Kinderzuschlags liegt darin, dass für eine Bewilligung auf die Verhältnisse vor der Antragsstellung abgestellt wird und Änderungen während des Bewilligungszeitraumes in der Regel nicht relevant sind.

So hat beispielsweise eine Erhöhung des Einkommens der Familie innerhalb des Bewilligungszeitraums keinen Einfluss auf die laufende Bewilligung des Kinderzuschlags. In einem solchen Fall würde der Kinderzuschlag nicht zurückgefordert, was im Ergebnis einen echten Vertrauensschutz bedeutet.

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11. Wie lange wird Kinderzuschlag bewilligt?

Der Bewilligungszeitraum beträgt 6 Monate.

Anspruch auf Kinderzuschlag besteht frühestens ab dem Monat der Antragstellung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

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12. Muss ich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag stellen?

Ja. Die Auszahlung des Kinderzuschlags verlängert sich nicht automatisch.

Sind innerhalb des Bewilligungszeitraums keine wesentlichen Änderungen wie z.B. die Geburt eines weiteren Kindes eingetreten, können Sie einen sog. „Kurzantrag auf Kinderzuschlag“ stellen. Endet dieser Bewilligungszeitraum kann kein erneuter Kurzantrag gestellt werden. Sie müssen dann wieder einen vollständigen Antrag stellen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie bei hier: Hinweise zum Kurzantrag auf Kinderzuschlag (PDF, bereitgestellt von der Familienkasse auf der Website der Arbeitsagentur)

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13. Kann Kinderzuschlag zusätzlich zum Bürgergeld oder der Sozialhilfe bezogen werden?

Nein. Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe haben keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Bei Betriebs- bzw. Heizkostennachzahlungen könnte jedoch einmalig ein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter bzw. Sozialamt bestehen, selbst wenn man Kinderzuschlag bzw. Wohngeld erhält. Betriebs- bzw. Heizkostennachzahlungen erhöhen den sozialrechtlichen Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit. Der ausbezahlte Kinderzuschlag wird zudem bei der Prüfung der Bedürftigkeit in der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt.

Ob man trotz des Bezugs von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld einen Zuschuss zur Begleichung der Betriebs- bzw. Heizkostennachzahlungen erhält, hängt u. a. von der Höhe der Nachzahlung und dem im Fälligkeitsmonat der Nachzahlung verfügbarem Einkommen ab.
 

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14. Kann neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld bezogen werden?

Ja. Häufig besteht neben dem Kinderzuschlag zusätzlich ein Anspruch auf Wohngeld. Der Kinderzuschlag kann demnach gleichzeitig zum Wohngeld bezogen werden. 

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15. Wer erhält den Kinderzuschlag bei getrennt lebenden Eltern?

Der Kinderzuschlag wird an das Elternteil ausgezahlt, dass auch das Kindergeld erhält. Eine hälftige Auszahlung an jedes Elternteil erfolgt nicht.

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16. Entfällt die Zahlungspflicht des Rundfunkbeitrags beim Bezug von Kinderzuschlag?

Nein. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags bleibt bestehen.
 

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