1. Wie läuft ein Insolvenzverfahren bei Unternehmen ab?

Sobald ein Unternehmen feststellt, dass es nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellt es einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht. Dieses setzt dann zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der prüfen soll, ob die vorhandene Masse ausreicht, um ein solches Verfahren durchzuführen. Sobald er dem Gericht das Ergebnis der Prüfung übermittelt hat, entscheidet dieses, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder ob es mangels Masse zur Einstellung des Verfahrens kommt.

Erst wenn fest steht, dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, kommt es zur Ernennung des Insolvenzverwalters. In aller Regel wird das der vorläufige Insolvenzverwalter werden, der dann normalerweise auch die Arbeitgeberfunktion übernimmt. Aufgabe des Insolvenzverwalter ist es, die Ansprüche aller Gläubiger aufzunehmen und zu prüfen, welcher Anteil ihrer Forderungen noch erfüllt werden kann. Daneben wird er oft versuchen, das Unternehmen an Interessenten zu verkaufen, um so die Insolvenzmasse zu vergrößern.

 

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2. Endet mein Arbeitsverhältnis automatisch, wenn mein Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?

Nein, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert grundsätzlich am bestehenden Arbeitsvertrag nichts. Selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht wirkt sich zunächst nicht auf den Arbeitsvertrag aus. Das Arbeitsverhältnis läuft grundsätzlich weiter, so wie es vertraglich vereinbart war.
Es gibt vor allem auch kein Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer allein aufgrund der Tatsache, dass vom Unternehmen ein Insolvenzantrag gestellt wird.

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3. Muss ich in der Insolvenz trotz ausbleibender Zahlungen immer weiter arbeiten?

Zunächst müssen die Beschäftigten erst einmal eine Zeit lang weiter arbeiten, auch wenn am Fälligkeitstag keine Vergütung eingeht. Normalerweise geht man davon aus, dass ein Recht auf Arbeitsverweigerung erst dann besteht, wenn zwei Monate gearbeitet wurde, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist UND das Fernbleiben von der Arbeit für den Fall der ausbleibenden Zahlung zuvor angedroht wurde. Wenn allerdings mangels finanzieller Rücklagen eine Weiterarbeit bereits früher rein tatsächlich nicht möglich ist (weil z.B. absolut kein Geld zum Tanken oder zum Kauf von Fahrkarten mehr vorhanden ist), kann die Arbeit auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt werden.

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4. Was ist mit meinen Lohn-/Gehaltsansprüchen im Falle einer Insolvenz?

Die letzten drei Monatsverdienste vor der Entscheidung des Gerichts über den Insolvenzantrag (Eröffnung oder Einstellung des Verfahrens) werden zu 100% über das Insolvenzgeld abgedeckt. Ansprüche aus der Zeit davor müssen hingegen als Insolvenzforderungen angemeldet werden. Sonderfall: Scheidet man noch vor der Entscheidung des Gerichts aus dem Arbeitsverhältnis aus, so sind die Ansprüche aus den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Insolvenzgeldanspruch abgesichert.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haftet der Insolvenzverwalter grundsätzlich persönlich für die Ansprüche der Mitarbeiter, die er nicht freigestellt hat, wenn er weiß oder wissen müsste, dass er diese nicht mehr aus der Masse bezahlen kann. Deshalb können diejenigen, die weiter beschäftigt werden, regelmäßig damit rechnen, weiterhin die vertragliche Vergütung zu erhalten.

 

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5. Welche Ansprüche sind durch das Insolvenzgeld abgedeckt?

Grundsätzlich werden durch das Insolvenzgeld alle finanziellen Ansprüche auf Arbeitslohn aus dem Zeitraum der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der gerichtlichen Entscheidung (sog. Insolvenzereignis) abgedeckt. Dazu gehören auch Ansprüche auf Auslagenersatz wie z.B. Fahrtkosten, Ansprüche auf Zulagen/Zuschläge etc. Auch im entsprechenden Zeitraum angefallene Überstunden werden gezahlt. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Abfindung wird hingegen nicht durch das Insolvenzgeld abgesichert. Für Sonderzahlungen gelten Besonderheiten, siehe unten Frage Nr. 6

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6. Gibt es auch für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld etc. Insolvenzgeld?

Bei Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13.Monatsgehalt) kommt es darauf an, ob mit der Zahlung die Betriebstreue belohnt werden soll oder ob es sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung handelt:

Eine Gegenleistung, die einem Insolvenzgeldzeitraum anteilig zugerechnet werden kann liegt immer dann vor, wenn bei Einstellung oder Ende des Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr eine anteilige Zahlung erfolgt. In diesen Fällen entsteht grundsätzlich immer ein Insolvenzgeldanspruch über 3/12 der Sonderzahlung- unabhängig von der Frage, ob diese im Insolvenzgeldzeitraum fällig ist oder nicht! Diese Tatsache wird bei der Antragstellung oft übersehen und so beanspruchen nicht wenige Bezugsberechtigte ein zu geringes Insolvenzgeld.

In allen anderen Fällen, in denen die Sonderzahlung immer nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt (evtl. sogar verbunden mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigung vor einem Stichtag), besteht ein Anspruch auf die volle Sonderzahlung im Rahmen des Insolvenzgeldes. Aber nur wenn die Sonderzahlung im Insolvenzgeldzeitraum fällig ist.

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7. Wann kann ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt werden und wer muss das tun?

Einen Antrag auf Insolvenzgeld kann man erst dann stellen, wenn das Insolvenzgericht entschieden hat, ob ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Denn erst dann steht der Zeitraum fest, der durch das Insolvenzgeld abgesichert ist. Selbst wenn der Arbeitsvertrag schon vor der Gerichtsentscheidung beendet wird, kann nur ein Antrag auf Auszahlung eines angemessenen Vorschusses gestellt werden.

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8. Wie funktioniert eine Vorfinanzierung der Vergütungsansprüche durch den vorläufigen Insolvenzverwalter?

Um eine möglicherweise drohende Arbeitsverweigerung wegen ausbleibender Zahlungen zu vermeiden, kann der Insolvenzverwalter bei einer Bank die Gehalts-/Lohnansprüche der Beschäftigten vorfinanzieren, indem er sich die Ansprüche auf Insolvenzgeld übertragen lässt und diese an die Bank abtritt, damit die selbst in der Insolvenz noch einen Kredit einräumt.

Der Vorteil besteht darin, dass die Vergütung schon gezahlt wird, obwohl der Anspruch auf Insolvenzgeld erst viel später entsteht. Nachteilig kann sich aber die Tatsache auswirken, dass in diesem Fall die Insolvenzgeldberechtigten oft keinen Einfluss mehr darauf haben, welche Ansprüche letztlich bei der Antragsstellung aufgeführt werden. Dadurch besteht eine gewisse Gefahr, dass möglicherweise spezielle Zulagen oder Überstunden etc. dadurch in den oft leicht chaotischen Verhältnissen während der Insolvenz „unter den Tisch fallen“.

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9. Was passiert mit meinen Urlaubsansprüchen in der Insolvenz?

Eine Insolvenz führt nicht dazu, dass Urlaubsansprüche verfallen oder gekürzt werden können. Wird das Unternehmen weitergeführt, können Urlaubsansprüche auch weiterhin geltend gemacht werden. Gleiches gilt im Rahmen eines Betriebsübergangs, wenn das Unternehmen in der Insolvenz verkauft wird o.ä. Auch gegen den neuen Arbeitgeber können die bisherigen Urlaubsansprüche geltend gemacht werden.

Beim Ausscheiden sind Resturlaubsansprüche grundsätzlich abzugelten, aber meist können diese Ansprüche dann als Masse- bzw. Insolvenzforderungen allenfalls noch anteilig realisiert werden.

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10. Können Guthaben auf Arbeitszeitkonten/Überstunden in der Insolvenz verfallen?

Grundsätzlich können Ansprüche auf den Ausgleich bzw. die Auszahlung von Überstunden/Guthaben eines Arbeitszeitkontos aus der Zeit vor dem Zeitraum, für den Insolvenzgeldansprüche bestehen (siehe Frage 3 oben), nur noch als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden und fallen dadurch regelmäßig weitgehend aus! Etwas anderes gilt nur für Überstunden, die durch das Insolvenzgeld abgedeckt werden, die also in den sog. Insolvenzgeldzeitraum fallen. Auch bei Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell drohen massive Verluste, wenn die Arbeitszeitguthaben nicht ordnungsgemäß abgesichert wurden.

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11. Drohen meiner zusätzlichen Altersvorsorge in der Insolvenz Gefahren?

In vielen Fällen sind diese Ansprüche über Pensionssicherungsvereine oder andere Versicherungen zumindest anteilig gesichert. Insbesondere aber bei Direktversicherungen, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer bedient besteht grundsätzlich die Gefahr, dass sich der Insolvenzverwalter die eingezahlten Beiträge - auch wenn diese als reine Entgeltumwandlung allein von den Mitarbeitern finanziert wurden - auszahlen lässt und die Betroffenen nur noch Insolvenz- bzw. Masseforderungen anmelden können. Hier sollte man sich unbedingt sofort mit der Versicherung in Verbindung setzen und sich nach entsprechenden Absicherungen in den Vertragsbedingungen erkundigen.

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12. Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag, wenn das Unternehmen in der Insolvenz verkauft wird?

Der Arbeitsvertrag bleibt gültig, der neue Arbeitgeber ist an den Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses gem. § 613a BGB gebunden. Eine zwingende Notwendigkeit, neue Vertragsinhalte zu akzeptieren, besteht also nicht.

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13. Welche Kündigungsfristen muss der Insolvenzverwalter beachten?

Grundsätzlich gelten die vertraglichen/tariflichen Kündigungsfristen, allerdings kann der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens eine etwaig bestehende längere vertragliche oder tarifliche Kündigungsfrist auf drei Monate verkürzen. Die längste für den Insolvenzverwalter einzuhaltende Frist sind also drei Monate zum Monatsende. Gleiches gilt aber auch für die Beschäftigten, diese können - falls sie eigentlich eine längere Kündigungsfrist einhalten müssten - ebenfalls mit einer auf drei Monate verkürzten Frist kündigen.

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14. Muss ich mich bei einer Kündigung und Freistellung schon arbeitslos melden, obwohl auch in der Insolvenz noch eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss?

Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern, die vom Insolvenzverwalter unwiderruflich freigestellt werden, stellen nur noch nachrangige Forderungen dar. Daher ist es mehr als fraglich, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt noch eine Zahlung aus der Insolvenzmasse erfolgen wird.

Deshalb ist es absolut sinnvoll, sich sofort mit Zugang der Freistellungserklärung bereits arbeitslos zu melden. Auch wenn der Arbeitsvertrag oft erst etliche Wochen oder gar Monate nach der Freistellung endet, besteht durch die unwiderrufliche Freistellung bereits ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Daher sollte man sich sofort arbeitslos und nicht etwa nur arbeitssuchend melden.

 

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