Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld
Stand Juli 2024
Wer erhält Elterngeld?
Grundsätzlich hat Anspruch auf Elterngeld, wer
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Ausnahme: Grenzgänger mit Arbeitsverhältnis in Deutschland),
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder eine maximale Erwerbstätigkeit von 32 Wochenstunden ausübt.
Gleiches gilt auch für Adoptivkinder oder Kinder des Ehegatten/Lebenspartners, die mit dem Anspruchsteller im gleichen Haushalt leben.
Der Elterngeldanspruch entfällt, wenn beide Elternteile ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 Euro beziehen. Alleinerziehende haben keinen Elterngeld-Anspruch bei einem Einkommen von mindestens 150.000 Euro.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt bzw. der Mutterschutzfristen gewährt. Einmalbezüge sowie steuerfreie Zuschläge werden dabei nicht mitgerechnet. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro/Monat.
Geringverdiener erhalten ein höheres Elterngeld: Bei einem Durchschnittseinkommen unter 1.000 Euro/Monat wird das Elterngeld stufenweise angehoben. Je 20 Euro, die das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro liegt, erhöht sich die Ersatzrate um einen Prozentpunkt.
Bei einem Durchschnittseinkommen ab 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz schrittweise auf bis zu 65 Prozent.
Zusätzlich wird ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des Elterngeldes gezahlt - jedoch mindestens 75 Euro -, sofern Berechtigte mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei Kindern unter sechs Jahren in ihrem Haushalt leben.
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Ein Geschwisterbonus entfällt jedoch in diesen Fällen.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Ein Elternteil kann für maximal zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Für weitere zwei Monate kann Elterngeld bezogen werden, wenn der andere Elternteil für diese Zeit sein Einkommen durch Verringerung seiner Arbeitszeit reduziert (Partnermonate). Die Monate des Elterngeldbezugs können die Eltern frei untereinander aufteilen.
Eltern können in den ersten zwölf Monaten nur einen Monat gemeinsam Basiselterngeld beziehen. Der zweite Partnermonat muss sich dann an den Basiselterngeldbezug des anderen Elternteils anschließen.
Bezieht ein Elternteil jedoch ElterngeldPlus, kann der andere Elternteil gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, können die Partnermonate für sich selbst in Anspruch nehmen, sie erhalten ebenfalls insgesamt 14 Monate Elterngeld.
Bei Frühgeburten kann Elterngeld-Anspruch für einen längeren Zeitraum bestehen, Es kommt darauf an, wie groß die Differenz zwischen dem errechneten und dem tatsächlichen Geburtstermin ist. Anspruch auf Elterngeld kann maximal bis zu 16 Monate bestehen, wenn das Kind in diesem Fall 16 Wochen vor dem ursprünglich berechneten Entbindungstag geboren wurde.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschuss, die nach der Geburt gezahlt werden, werden auf die Bezugsdauer des Elterngeldes angerechnet.
Was ist Elterngeld Plus?
Eltern haben die Wahlmöglichkeit zwischen dem Elterngeld, das Basiselterngeld genannt wird, und ElterngeldPlus. Eltern können zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen. Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten. Bei der Entscheidung für ElterngeldPlus besteht nochmal die Wahlmöglichkeit zwischen ElterngeldPlus mit und ohne Hinzuverdienst. Bei ElterngeldPlus-Monaten ohne Hinzuverdienst wird letztendlich halbiertes Elterngeld gezahlt. Auch Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus werden halbiert.
Was ist der Partnerschaftsbonus?
Wenn die Eltern sich die Kinderbetreuung teilen und jeweils parallel zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind, können sie beide zusätzlich vier Monate ElterngeldPlus beanspruchen. Diese Partnerschaftsbonusmonate müssen sich direkt an den Elterngeldbezug anschließen oder können auch während des Elterngeldbezuges in Anspruch genommen werden. Die Partnerschaftsbonusmonate sind jedoch nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten (siehe oben).
Wird eine Teilzeittätigkeit bei Elterngeld angerechnet ?
Während des Elterngeldbezuges ist eine Teilzeittätigkeit von maximal 32 Wochenstunden zulässig. Das Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung wird jedoch auf das Elterngeld angerechnet. In diesem Fall berechnet sich das Elterngeld aus der Differenz zwischen dem Netto-Gehalt vor der Geburt und dem Netto-Gehalt aus der Teilzeitbeschäftigung. Als Einkommen vor der Geburt werden jedoch höchstens 2.770 Euro netto angerechnet.
Wie wirkt sich das Elterngeld auf andere Zahlungen aus ?
Wenn nach der Geburt Entgeltersatzleistungen bezogen werden (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente o.ä.), werden diese Leistungen auf das Elterngeld angerechnet, soweit dies 300 Euro übersteigt.
Beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Einen Elterngeldfreibetrag erhalten alle Berechtigten, die oben genannte Leistungen beziehen und vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Dieser Freibetrag entspricht dem durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro (bei ElterngeldPlus 150 Euro). In Bezug auf andere Sozialleistungen, z.B. Wohngeld, bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 € Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus im Monat unberücksichtigt.
Bei Bezug von Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss wird das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro monatlich (bzw. 150 Euro bei ElterngeldPlus) nicht berücksichtigt.
Werden vom Elterngeld Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt?
Das Elterngeld wird steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt. Es unterliegt jedoch der steuerlichen Progression, d.h. das Elterngeld wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Damit ergibt sich ein höherer Steuersatz, der aber nur auf das sonstige Einkommen angerechnet wird.
Wo wird Elterngeld beantragt?
Im Saarland wird Elterngeld beantragt bei:
Landesamt für Soziales
Elterngeldstelle
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken
Telefon 0681 / 99 78 - 0