1. Was ist unter einer Bedarfsgemeinschaft zu verstehen?

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus Menschen die zusammen in einer Wohnung oder einem Haus leben und von deren eine Person erwerbsfähig ist. Die Bedarfsgemeinschaft kann aus mehreren Personen bestehen, z. B. Ehemann und Ehefrau oder auch nur aus einer Person, siehe hierzu auch die Punkte 2, 3 und 4. 

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2. Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Die Haushaltsgemeinschaft unterscheidet sich von der Bedarfsgemeinschaft in dem Punkt, dass Verwandte (beispielsweise Großeltern, Kinder ab 25 Jahren) oder Verschwägerte (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) zusammen mit Ihnen im gleichen Haushalt wohnen. Diese Personen gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, siehe hierzu auch die Punkte 1, 3 und 4.

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3. Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Von einer temporären Bedarfsgemeinschaft wird gesprochen, wenn minderjährige Kinder von getrennt lebenden Eltern wechselseitig bei beiden Elternteilen wohnen. Diese Regelung kann sich aus einer Sorgerechts- oder Umgangsvereinbarung ergeben, siehe hierzu auch die Punkte 1, 2 und 4.

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4. Was ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft?

Die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine eheähnliche Gemeinschaft. „Eheähnlich“ sind Personen, die länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben. Weiterhin spricht für eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn die Personen gegenseitig über Einkommen und Vermögen entscheiden können. Auch wenn Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgt werden, spricht man von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, siehe hierzu auch die Punkte 1, 2 und 3.

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5. Was bedeutet Erwerbsfähigkeit?

Erwerbsfähig ist, wer mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden in der Woche arbeiten kann.
Personen, die auf absehbare Zeit erkrankt oder behindert sind, werden als erwerbsfähig angesehen. Mit dem Begriff „auf absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten gemeint. Das bedeutet, dass nach 6 Monaten möglichweisere die gesundheitliche Situation begutachtet wird. Bis zur endgültigen Klärung der Erwerbsfähigkeit besteht weiterhin Anspruch auf Bürgergeld.

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6. Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftig ist, wer nicht genug Einkommen oder Vermögen zur Verfügung hat, um den Lebensunterhalt für sich oder die Bedarfsgemeinschaft sicher zu stellen. 

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7. Was ist unter einer Mitwirkungspflicht zu verstehen?

Wird beispielsweise Bürgergeld beantragt, müssen alle Unterlagen und Angaben von der betroffenen Person gemacht werden, die das Jobcenter benötigt, um festzustellen, ob Anspruch auf Bürgergeld besteht.

Diese Mitwirkungspflichten bleiben auch während des gesamten Bewilligungszeitraums bestehen. Die Angaben müssen stets der Wahrheit entsprechen und eventuell dem Jobcenter nachgewiesen werden. Jede Änderung muss mitgeteilt werden, zum Beispiel, wenn Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, wenn Sie ein Kind bekommen haben, wenn sich die monatlichen Nebenkostenabschläge verändern, oder wenn jemand zu Ihnen gezogen ist. Die Auflistung ist nicht abschließend.

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8. Was ist unter dem Begriff vorrangige Leistungen zu verstehen?

Besteht ein Anspruch auf eine andere Leistung, wie zum Beispiel Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld usw. ist dieser Anspruch zuerst, also vorrangig, geltend zu machen.

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9. Was ist unter einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen?

Sind Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden, können Sie Widerspruch gegen diesen Bescheid innerhalb von einem Monat einlegen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihnen zu Unrecht Leistungen nicht bewilligt wurden. 

In der Rechtsbehelfsbelehrung ist die Adresse genannt, an die das Widerspruchsschreiben gerichtet werden muss.

 

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10. Was ist eine Aufrechnung?

Bei einer Aufrechnung behält das Jobcenter Leistungen ein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Darlehen für eine Mietkaution vom Jobcenter erhalten haben. Das Jobcenter wird monatlich einen Betrag nicht an Sie auszahlen, sodass sich die Rückzahlungssumme monatlich reduziert.

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