Wo ist der Anspruch auf Bildungsfreistellung geregelt?

Bildungsfreistellung, also eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an freistellungsfähigen Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung bzw. für eine Weiterbildung im Ehrenamt oder einer gemeinwohlorientierten Tätigkeit ist zu finden im Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG). Der saarländische Landtag hat Ende April 2024 Neuerungen des Gesetzes beschlossen. Das Gesetz ist am 9.5.2024 in Kraft getreten.

Somit gelten die Neuregelungen ab dem 9.5.2024. Den Gesetzestext können Sie hier abrufen: Bürgerservice Saarland - SBFG | Landesnorm Saarland | Gesamtausgabe | Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10. Februar 2010 | gültig ab: 19.03.2010

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Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?

  • Arbeitnehmer, Beamte, Richter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt, 
  • alle Schüler, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten oder vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden (z.B. Kranken- und Altenpfleger, Physiotherapeut) 
  • in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 
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Wie viele Tage Bildungsfreistellung stehen mir jährlich zu?

Beschäftigte können bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Wird nicht regelmäßig an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, sondern weniger, dann verringert sich der Anspruch entsprechend.  

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Kann ich auch für Prüfungstage freigestellt werden? 

Ja, auch die Abschlüsse und die mit der Bildungsmaßnahme im Zusammenhang stehenden Prüfungen gehören zur beruflichen Weiterbildung, für die Bildungsfreistellung gewährt werden kann. 

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Wie wird die Bildungsfreistellung bezahlt? 

Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber das Entgelt vollumfänglich weiter, das dem Beschäftigten für seine Arbeitsleistung im betreffenden Zeitraum zugestanden hätte. Zu beachten ist, dass die Kosten der Bildungsmaßnahme an sich vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen.

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Muss eine Wartezeit eingehalten werden?

Bildungsfreistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. 

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Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Die Freistellung muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der gewählten Bildungsmaßnahme unter Angabe des Termins beim Arbeitgeber oder Dienstherrn beantragt werden. Dazu genügt ein formloser Antrag, wobei jedoch die Schriftform empfehlenswert ist. Wichtig ist, dass nachgewiesen werden kann, wann der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist. Denn der Arbeitgeber muss dem Antragsteller spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich oder elektronisch seine Entscheidung über den Antrag mitteilen. Ansonsten gilt der Antrag als genehmigt. Die Ablehnung kann nur schriftlich oder elektronisch erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen.

In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten reicht es, wenn der Arbeitgeber seine Entscheidung über die gewünschte Bildungsfreistellung mündlich mitteilt.

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Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig über den Antrag entscheidet?

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Antragsteller seine Entscheidung nicht bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn formgemäß mitgeteilt hat, gilt der Antrag als genehmigt und die Freistellung als erteilt. 

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Wann kann der Antrag abgelehnt werden? 

Die Freistellung für den beantragten Zeitraum kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

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Wann kann der Antrag in “Kleinstbetrieben abgelehnt werden”? 

In Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten kann eine Freistellung neben den zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen oder Urlaubswünschen anderer Beschäftigten, die unter den sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen auch abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht hat. 

Bei der Frage, wann ein „Kleinstbetrieb“ mit weniger als zehn Beschäftigten vorliegt, orientiert man sich an den Empfehlungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003, zu finden hier: EUR-Lex - 32003H0361 - EN - EUR-Lex (europa.eu) 

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Was passiert mit meinem Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn er vom Arbeitgeber berechtigterweise abgelehnt wurde?

Wenn die Bildungsfreistellung berechtigterweise abgelehnt wird und im laufenden Kalenderjahr eine Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung nicht mehr möglich ist, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, sodass im Folgejahr für bis zu zehn Tage bezahlte Freistellung beansprucht werden kann.

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Für welche Weiterbildungsveranstaltung kann Bildungsfreistellung in Anspruch genommen werden?

Bildungsfreistellung kann beansprucht werden für Bildungsveranstaltungen der politischen oder beruflichen Weiterbildung. Außerdem ist die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit möglich. Voraussetzung ist aber immer, dass die zuständige Stelle die jeweilige Veranstaltung als freistellungsfähig festgestellt hat. Kurse, die der eigenen Gesundheit dienen, sind nicht anerkennungsfähig.  

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Muss die Bildungsmaßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen? 

Nein; auch als freistellungsfähig festgestellte Weiterbildungsmaßnahmen, die nur mittelbar einen Nutzen für die Berufsausübung aufweisen wie z.B. Vermittlung von Teamfähigkeit, Stärkung der Persönlichkeit, Kreativität oder Erlernen von Sprachen, sind umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung Kenntnisse für eine Nebentätigkeit vermittelt. 

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Muss ich dem Arbeitgeber die Freistellungsfähigkeit der gewählten Weiterbildungsveranstaltung nachweisen?

Ja, auf Verlangen des Arbeitgebers oder Dienstherrn muss ihm die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit und die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachgewiesen werden. Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen. 

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Wo findet man Fortbildungsangebote? 

Veranstaltungsangebote sind im Internet, beispielsweise im Weiterbildungsportal Saarland zu finden. Das Bildungsprogramm der Arbeitskammer findet man online unter www.bildungszentrum-kirkel.de  

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Sind auch Veranstaltungen freistellungsfähig, die nur einen halben Tag, etwa einen Vormittag, dauern?

Nein, das tägliche Arbeitsprogramm einer Weiterbildungsveranstaltung darf sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten nicht unterschreiten. 

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Ist auch eine Online-Weiterbildung freistellungsfähig? 

Ja; eine freistellungsfähige Weiterbildungsveranstaltung kann auch in digitaler Form durchgeführt werden, wenn ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt und durchgehend eine synchrone Kommunikation gewährleistet ist. Außerdem muss der permanente Austausch zwischen Kursleiter und Teilnehmer über einen Online-Konferenzraum sichergestellt sein.

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Was passiert, wenn man wegen Krankheit nicht an der bewilligten Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen kann?

In diesem Fall darf die durch Krankheit verursachte Fehlzeit nicht auf den Freistellungsanspruch des Beschäftigten angerechnet werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
 

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Hat die unterjährige Änderung des SBFG zum 9.5.2024 Auswirkung auf meinen Bildungsanspruch?

Da das SBFG im laufenden Kalenderjahr geändert wurde, kann diese unterjährige Änderung auch Auswirkung auf den laufenden oder übertragenen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben. Es muss jedoch der Einzelfall betrachtet werden. 
 

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Was passiert mit meinen Bildungsfreistellungstagen, die ich bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes nach der damals geltenden Gesetzeslage schon voll bzw. nur teilweise in Anspruch genommen?

Vor dem 9. Mai 2024 bereits voll ausgeschöpfte Bildungsfreistellungstage bleiben abgeschlossen. Wurden weniger als 5 Tage Bildungsfreistellung in Anspruch genommen, kann der Rest nach dem neuen Gesetz beantragt werden. Es gilt ab dann die neue Regelung, so dass für die verbleibenden Tage keine eigene Freizeit eingebracht werden muss.

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Ich habe meine Bildungsfreistellung noch vor dem 9. Mai 2024 begonnen und sie dauert auch noch an. Hat die Gesetzesänderung in diesem Fall eine Auswirkung auf meine Bildungsfreistellung?

Bildungsmaßnahmen, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben und noch andauern werden nach dem alten Gesetz durchgeführt. Beschäftigte können in diesem Fall also bis zu sechs Arbeitstage im Kalenderjahr an freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt zwei Arbeitstage und ab dem dritten Tag kann bezahlte Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie der Beschäftigte im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringt. 

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Ändert sich etwas an dem Anspruch auf Bildungsfreistellung in Höhe von 5 Tagen, wenn ich den Antrag schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 9. Mai 2024 gestellt habe?

Nein. Noch nicht begonnene Bildungsmaßnahmen werden nach dem neuen Gesetz abgewickelt, auch wenn der Antrag vor dem 9. Mai 2024 gestellt wurde. Wurde bereits nach altem Recht arbeitsfreie Zeit gewährt, so ist diese dem Beschäftigten wieder gutzuschreiben. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.

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Wie viele Tage Bildungsfreistellung können ab dem 9. Mai 2024 in Anspruch genommen werden, wenn alle Bildungsfreistellungstage von letztem Jahr auf dieses Jahr übertragen wurden?

Es können bis zu 10 Tage (je nachdem, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, siehe weiter oben) in Anspruch genommen werden, sofern die Bildungsfreistellung in vollem Umfang übertragen wurde und Sie bislang noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen haben. Zu beachten ist hierbei, dass die ursprünglich sechs Tage aus dem Jahr 2023 nun auf fünf Tage gekürzt werden, da das geänderte SBFG nur noch bis zu fünf Tage gewährt. Allerdings müssen Sie nun keine eigene Freizeit mehr einbringen, die 10 Tage müssen vollumfänglich von Ihrem Arbeitgeber vergütet werden.

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Wo finde ich weitere Informationen zum SBFG?

Weitere FAQs zum Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) finden Sie auf der Homepage des Saarlandes unter:

Weitere FAQ zum neuen SBFG
(Der Link öffnet ein PDF-Dokument von der Website www.saarland.de)

 

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