Häufig gestellte Fragen zum Arbeitszeitgesetz
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?
Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer-/innen mit Ausnahme der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG oder ähnlichen Personen wie Chefärzte oder Dienststellenleiter. Außerdem findet es keine Anwendung auf Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirchen. Das Gesetz soll die abhängig Beschäftigten vor Überbelastungen schützen und ihre Arbeitskraft erhalten.
Beachten Sie bitte, dass es vor allem aufgrund von Tarifverträgen teilweise Abweichungen von den Regelungen des ArbZG zulässig sind. So sind im Falle entsprechender tariflicher Regelungen unter anderem verkürzte Ruhezeiten, weniger freie Sonntage im Jahr oder verlängerte Ausgleichzeiträume möglich.
Wie lange darf an einem Tag höchstens gearbeitet werden?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer-/innen täglich für 8 Stunden beschäftigt werden. Aber wenn im Schnitt innerhalb von sechs Monaten nicht mehr als 48 Stunden in der Woche (sechs Werktage zu je acht Stunden) gearbeitet werden, kann die tägliche Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden täglich verlängert werden.
Welche Ruhepausen müssen gewährt werden?
Wenn zwischen sechs und neun Stunden gearbeitet wird, muss die Arbeit durch eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens dreißig Minuten Dauer unterbrochen werden. Die einzelne Pause kann auch in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt sein. Wird über neun Stunden gearbeitet, muss die Gesamtdauer der Pausen mindestens fünfundvierzig Minuten betragen.
Welcher zeitliche Abstand muss zwischen zwei Arbeitsschichten liegen?
Zwischen dem Arbeitsende und dem neuen Arbeitsbeginn müssen grundsätzlich mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen, vereinzelt kann die Ruhezeit (z.B. in Krankenhäusern, in Verkehrsbetrieben, in der Gastronomie, in der Landwirtschaft und im Rundfunk) auf zehn Stunden reduziert werden. Für Kraftfahrer gelten die spezielleren Vorschriften des § 21 a ArbZG.
Was gilt für die Nachtarbeit?
Nachtarbeit liegt immer dann vor, wenn für mindestens zwei Stunden in der Zeit von 23 bis 6 Uhr gearbeitet wird (in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeitnehmer ist, wer innerhalb seiner Wechselschichten normalerweise Nachtarbeit zu leisten hat oder wer mindestens an 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet.
Für die während der Nachtzeit geleistete Arbeit muss den Nachtarbeitnehmer-/innen ein angemessener Ausgleich in Freizeit oder Geld (in aller Regel ein Zuschlag von 25% des Bruttolohns) gewährt werden.
Nachtarbeitnehmer-/innen können unter gewissen Umständen verlangen, auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegen stehen. Dies gilt z.B. für den Fall, dass aus arbeitsmedizinischer Feststellung die Nachtarbeit die Betroffenen gesundheitlich gefährdet oder dass ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt lebt bzw. ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger versorgt werden muss, wenn diese nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden können.
Überdies haben Nachtarbeiter/innen Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge-Untersuchungen, die durch den/die Arbeitgeber/in bezahlt werden müssen.
Wann kann Sonntagsarbeit angeordnet werden?
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer-/innen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Nur wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer-/innen in verschiedenen Berufsfeldern (z.B. Notdienste, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie, Unterhaltung, Fremdenverkehr, Presse und Rundfunk, Landwirtschaft, Reinigung, Bewachung) an solchen Tagen beschäftigt werden.
Grundsätzlich müssen 15 Sonntage pro Jahr frei bleiben und für Arbeit an einem Sonntag muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Für Arbeit an einem Feiertag muss innerhalb von acht Wochen ebenfalls ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dabei kann allerdings auch ein arbeitsfreier Samstag ein solcher Ersatzruhetag im Sinne des Gesetzes sein.
Wo findet man die Regelungen des ArbZG?
Arbeitgeber/innen sind gesetzlich verpflichtet, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb an geeigneter Stelle auszulegen/auszuhängen! Darüber hinaus müssen auch die Arbeitszeiten für sämtliche Arbeitnehmer/innen aufgezeichnet und zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Welche Folgen haben Verstöße gegen das ArbZG?
Wer als Arbeitgeber-/in gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, kann zur Zahlung eines Bußgeldes bis zu 30.000 € gezwungen werden. Wenn der/die Arbeitgeber-/in die Verstöße beharrlich wiederholt oder durch die Verstöße Gesundheit oder Arbeitskraft der Arbeitnehmer gefährdet, kann dies sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.
Wer ist für die Überwachung der Einhaltung des ArbZG zuständig?
Mit der Überwachung der Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutsvorschriften wurde das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit betraut.
Anschrift:
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken
Tel.: 06 81/8 50 00
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz