Seit der Covid-19 Pandemie ist Arbeiten von zuhause (Homeoffice/Telearbeit) zu einem festen Bestandteil der Arbeitswelt geworden und in vielen Berufen heute selbstverständlich. Nicht so für Grenzgänger*innen. Ihnen wird vom Arbeitgeber Homeoffice oft nur eingeschränkt oder gar nicht gestattet. Grund dafür ist eine steuerrechtlich unzureichend geregelte Frage in der EU und der Grenzregion: Gründet die Firma eine eigene Betriebsstätte im Wohnsitzland des Grenzgängers, wenn sie ihm Homeoffice zubilligt? Die Task Force Grenzgänger 3.0 der Großregion hat aufgrund sehr vieler Anfragen von Unternehmen und Betriebsräten dazu jetzt ein Rechtsgutachten im Auftrag ihrer Projektpartner erstellt.
Dabei wurde deutlich, dass der steuerrechtliche Begriff „Betriebstätte“ nicht einheitlich definiert ist und in den Staaten der Großregion sehr unterschiedlich ausgelegt wird. Mangelnde Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für Unternehmen sind die Folge.
Mit der Gründung einer Betriebsstätte gehen nämlich steuerliche Verpflichtungen einher. So könnten Unternehmen zur Zahlung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Einkommen- oder Umsatzsteuer verpflichtet sein. Und es bedarf einer zusätzlichen Buchhaltung und/oder Steuererklärung in dem anderen Staat. Deshalb scheuen die Unternehmen das Risiko der Gründung einer Betriebsstätte im Wohnsitzstaat des Grenzgängers und ermöglichen ihren Mitarbeiter*innen lieber kein oder nur eingeschränkt Homeoffice.
Eine Betriebsstätte kann dabei durch zwei Situationen begründet werden – so die Befürchtung vieler Firmen: durch eine feste Geschäftseinrichtung (z.B. ein Homeoffice-Büro) oder durch das Tätigwerden eines abhängigen ständigen Vertreters der Firma. Zwar schätzt die Task Force Grenzgänger 3.0. das Risiko für ersteres gering ein, die Unsicherheit bei den Unternehmen und damit die Nachteile für die Beschäftigten aber bleiben.
„Im Sinne der Unternehmen und Arbeitnehmer*innen in unserer Grenzregion muss der Begriff der Betriebsstätte dringend einheitlich definiert werden. Und es braucht eine einheitliche Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen durch die grenzüberschreitende Telearbeit eine Betriebsstätte begründet wird“, sagt Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes. Dies könnte bis zu einer möglichen Regelung auf EU- oder OECD-Ebene zunächst durch bilaterale Abkommen geschehen, wie etwa zwischen Belgien und den Niederlanden im Dezember 2023.
„Hier sind die einzelnen Staaten der Großregion und damit auch die saarländische Landesregierung gefordert, tätig zu werden und sich dafür einzusetzen, dass die grenzüberschreitende Telearbeit erleichtert wird“, fordert Zeiger. Wünschenswert wäre auch, wenn sich die Partner der Großregion dafür einsetzen, dass einheitliche Anlaufstellen („One Stop Shops“) in jedem Mitgliedsstaat eingerichtet werden, die die Funktionen einer Beratungs- und Informationsstelle und einer Antragsstelle für Unternehmen übernehmen. „Das würde die bürokratischen Abläufe erheblich erleichtern“, so Zeiger abschließend.
Das Rechtsgutachten können Sie hier einsehen: www.arbeitskammer.de/TFG-Betriebsstaette2023_abstr
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