Bei FFP-2-Maskenpflicht Arbeitsschutzvorschriften nicht vergessen

Pressedienst vom

Die Bundesregierung hat in ihrer Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (22. Januar) auch eine Pflicht zum Tragen von FFP-2-Masken für Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtung beschlossen. „Für Arbeitgeber ergeben sich daraus konkrete Verpflichtungen. Der Arbeitsschutz muss auch hier Priorität haben“, sagt Jörg Caspar, Vorstandsvorsitzender der Arbeitskammer des Saarlandes.

So müssen die Arbeitgeber FFP-2-Masken in ausreichender Menge zur Verfügung stellen. Sie müssen die Beschäftigten auch über die Gefährdung durch das Tragen und im richtigen Umgang mit den Masken unterweisen. Die Arbeitgeber müssen den Beschäftigten außerdem eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. „Wir raten den Beschäftigten, diese auch wahrzunehmen, denn das Tragen von Atemschutz kann zu einer zusätzlichen Gesundheitsbelastung führen“, mahnt Caspar.

Zum richtigen Umgang mit den FFP2-Masken gehört auch eine Trageunterbrechung von 30 Minuten nach 75 Minuten bei körperlich anstrengender Arbeit. In allen weiteren Fällen ist die Tragezeit auf maximal 2 Stunden am Stück begrenzt. „Das führt dazu, dass regelmäßige Tätigkeitsunterbrechungen eingeplant werden müssen. Die Möglichkeiten dazu müssen von den Arbeitgebern geschaffen und organisiert werden“, so Caspar. So können beispielsweise Dokumentationen zeitlich rotierend von allen Mitarbeitern durchgeführt werden, oder es werden Ablösungen vor Ort durch Zwischendienste (Springerdienste) abgesichert. „In jedem Fall sind die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zwingend zu berücksichtigen“, so Caspar abschließend.

 

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