Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden (also mit der Pflegeversicherung abrechnen können), die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen oder nach dem regional üblichen Entgeltniveau der sogenannten Durchschnittsanwendung bezahlen. Das besagt das Gesundheitsversorgungsentwicklungsgesetz (GVWG). In der Arbeitsrechtsberatung der Arbeitskammer des Saarlandes häufen sich derzeit Fälle, in denen Beschäftigten aus diesem Anlass neue Arbeitsverträge untergeschoben werden, die oft mit schlechteren Bedingungen versehen sind. „Wir warnen die Beschäftigten davor, diese Verträge einfach zu unterschreiben“, sagt Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes.
Denn: Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages auf Grund der Bestimmungen des GVWG ist nicht erforderlich – und auch in den meisten Fällen nicht ratsam. Insbesondere dann, wenn die Verbesserungen in der Entlohnung zum Anlass genommen werden sollen, insgesamt den Arbeitsvertrag zu ändern und in anderen Punkten schlechtere Bedingungen zu vereinbaren, sollte von einer Vertragsänderung Abstand genommen werden. Im Kontext der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist es ausreichend, dass geregelt wird, dass „ab dem 1. September 2022 mindestens die Bedingungen des XY-Tarifvertrages gelten“. Zeiger stellt klar: „Bei Neuverträgen muss man grundsätzlich nie verschlechternde Vereinbarungen hinnehmen!“
Doch was ist zu tun, wenn ein neuer Vertrag mit insgesamt schlechteren Bedingungen bereits unterschrieben wurde? Sollte man sich doch zu einem komplett geänderten Vertrag haben „überreden“ lassen, ist es schwierig, hiervon wieder Abstand zu nehmen. Ein Anfechtungsrecht oder ähnliches greift nur in ganz wenigen Ausnahmefällen und wird in aller Regel nicht zum Erfolg führen. Im Zweifel ist man an den neu vereinbarten Vertrag gebunden. Je nach Formulierung im Vertrag könnte aber eine Berufung auf das sogenannte Günstigkeitsprinzip in Frage kommen. Dies besagt, dass arbeitsvertraglich keine schlechteren Bedingungen gelten dürfen, als dies in einem zwingend anzuwendenden Tarifvertrag geregelt ist. „Vor Unterschrift unter einen gänzlich neuen Vertrag sollte also unbedingt eine rechtliche Prüfung erfolgen, um Nachteile zu vermeiden. Dabei stehen wir als Arbeitskammer gerne beratend zur Seite“, so Zeiger abschließend.
Aktuelle Situation:
Nachfolgend stellen wir Ihnen eine Übersicht über die unterschiedlichen Entgelt-Niveaus für Pflegende im Ländervergleich zur Verfügung. Das Saarland rangiert hierbei auf Rang 7:
Übersichten zu den Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach Bundesländern
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