Derzeit versuchen einige Arbeitgeber, den Jahresurlaub ihrer Beschäftigten unter Hinweis auf Zeiten mit Kurzarbeit Null zu verkürzen. Leider gibt es bundesweit einige wenige Urteile von Arbeitsgerichten auf Landesebene, die diese Auffassung unterstützen und sich auf Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte berufen. Eine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht noch aus. „Nach unserer Rechtsauffassung ist der Vergleich von Teilzeitvereinbarungen mit der Anordnung von Kurzarbeit nicht zulässig“, sagt Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes.
Die Beschäftigten haben die Unternehmen durch die Hinnahme von teils massiven Einkommensverlusten in der Kurzarbeit gestützt und nicht etwa aus freien Stücken ihre Arbeitszeit verkürzt. „Wir hoffen, dass sich am Ende die Erkenntnis durchsetzt, dass sich ein Verzicht auf Lohn während Zeiten geringer Auslastung des Arbeitgebers nicht mit einer vertraglich vereinbarten Teilzeittätigkeit vergleichen lässt, und dass sich die Urlaubskürzungen mithin als rechtlich unhaltbar erweisen“, so Zeiger. Unabhängig von einer rechtlichen Einordnung sei es aber auch eine Frage der Fairness und Betriebskultur, ob man von Seiten eines Unternehmens die Betriebstreue und den Lohnverzicht der Beschäftigten durch eine Verkürzung von Urlaubsansprüchen bestraft oder ob man ein solches Vorgehen schon aus Anstand unterlässt.
„Wir raten dringend allen Arbeitnehmer*innen, die von Urlaubskürzungen wegen Kurzarbeit Null betroffen sind, trotzdem noch vor Jahresende schriftliche Urlaubsanträge an ihren Arbeitgeber zu stellen. Denn wenn sich später herausstellt, dass die Kürzungen nicht rechtmäßig waren, kann der Urlaub noch genommen werden. Hat man vorher keinen Antrag gestellt, droht der Urlaub zu verfallen“, so Beatrice Zeiger abschließend.
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