Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch entschieden, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern keinen Lohn zahlen müssen, wenn sie ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen müssen. Allerdings nur dann, wenn flächendeckend über Branchengrenzen hinweg Tätigkeitsverbote zur Kontaktvermeidung ausgesprochen wurden, wie im Corona-Lockdown geschehen. Betroffen sind von dem aktuellen Urteil vor allem so genannte Minijobber, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten und haben.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Mittwoch entschieden, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern keinen Lohn zahlen müssen, wenn sie ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen müssen. Allerdings nur dann, wenn flächendeckend über Branchengrenzen hinweg Tätigkeitsverbote zur Kontaktvermeidung ausgesprochen wurden, wie im Corona-Lockdown geschehen. Betroffen sind von dem aktuellen Urteil vor allem so genannte Minijobber, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten und haben.
„Das gilt aber nur in dem konkreten und ganz seltenen Fall des oben beschriebenen Lockdowns. Und es bedeutet gerade nicht, dass bei jeder Schwierigkeit, die eigene Belegschaft aufgrund irgendwelcher Einschränkungen ausreichend zu beschäftigen, kein Lohn gezahlt werden muss. Das wurde in der Berichterstattung über das Urteil nicht deutlich genug klargestellt“, mahnt Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes. So könnte der falsche Eindruck entstehen, dass Minijobber gegen ihre Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen können, wenn sie nicht wie im Arbeitsvertrag vereinbart beschäftigt werden.
„In aller Regel bleibt es durchaus dabei, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, für ausreichend Beschäftigungsmöglichkeiten der gesamten Belegschaft zu sorgen. Gelingt dies nicht, haben auch zukünftig alle Mitarbeiter – unabhängig von der Frage ob geringfügig beschäftigt oder nicht – grundsätzlich einen Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit“, so Zeiger. Arbeitgeber werden also auch weiterhin bei typischen Problemen wie Absatzschwierigkeiten, Materialmangel, Rückgang der Kundschaft etc. (auch aufgrund von Pandemien) sämtliche Zeiten der Nichtbeschäftigung vergüten müssen.
Was die Entscheidung des BAG vor allem verdeutlicht: Gerade Arbeitsverhältnisse auf Minijobbasis bergen erhebliche Risiken und Nachteile im Hinblick auf die nicht vorhandene soziale Absicherung. Die Arbeitskammer drängt deshalb auf eine Beschränkung der geringfügigen Beschäftigung. „Die Minijobs sind nicht als Haupteinnahmequelle geeignet und bieten insbesondere Geringverdienern keinen ausreichenden sozialen Schutz. Daher sollte eine Ausweitung der Minijobs etwa durch Anhebung der Verdienstgrenzen tunlichst unterlassen werden“, so Zeiger abschließend.