Morgen, 27. Januar, tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Die Arbeitskammer gibt einen kurzen Überblick, was sich dadurch ab morgen für die Regelungen zum Homeoffice ändert.
Die Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Homeoffice zu ermöglichen - wenn die Tätigkeiten es zulassen. Das gilt zum Beispiel für Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten. Das sind in der Regel solche, die digital von zu Hause aus erledigt werden können. Nur wenn es zwingende betriebliche Gründe gibt, kann der Arbeitgeber von einer Verlegung der Arbeit ins Homeoffice absehen.
Arbeitnehmer sind aber nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber es ihnen anbietet und grundsätzlich auch ermöglichen würde. Allerdings: Wenn es zum Beispiel bereits eine Betriebsvereinbarung über Homeoffice gibt, kann der Arbeitgeber das auch anordnen. Ist dies nicht der Fall und Homeoffice im Betrieb auch nicht üblich, darf der Arbeitgeber dies grundsätzlich nicht. In der aktuellen Situation kann auch eine vorübergehende einvernehmliche Verlagerung ins Homeoffice eine Lösung sein, wenn der Arbeitnehmer entsprechend ausgestattet wird oder bereit ist, seine privaten IT-Geräte einzusetzen. Das heißt: Wenn Arbeitnehmern ins Homeoffice wechseln sollen, müssen in der Wohnung die räumlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sein. Einen Telearbeitsplatz nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber jedoch nicht einrichten.
Wenn ein Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl es möglich wäre, können Beschäftigte sich zunächst an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden. Sie können auch ihr Beschwerderecht nach § 17 Arbeitsschutzgesetz nutzen. Die Beschäftigten können sich auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden - im Saarland ist dies das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - oder an ihre Unfallversicherung. Die Behörde bzw. der Unfallversicherungsträger können dann vom Arbeitgeber verlangen, dass er die Gründe für seine Weigerung darlegt.
Ein subjektives Klagerecht für den einzelnen Arbeitnehmer besteht allerdings nicht. Auch berechtigt die Weigerung des Arbeitgebers, Homeoffice zu ermöglichen, den Arbeitnehmer in der Regel nicht dazu, trotzdem zu Hause zu bleiben und die Arbeit zu verweigern. In diesem Fall drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeitskammer.de/beratung
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