Die von der Bundesregierung proklamierten „Ruhetage“ am 1. und 3. April werfen bei Arbeitnehmer*innen (und Arbeitgeber*innen) viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Werden die Ruhetage als gesetzliche Feiertage gewertet, was aber nur per Gesetz geregelt werden kann? Was ist dann mit Feiertagszuschlägen? Muss die Bundesagentur für Arbeit auch am 1. und 3. April Kurzarbeitergeld zahlen? Das ist nämlich an Feiertagen nicht vorgesehen. Kann mein Arbeitgeber mich sogar zwingen, Urlaub zu nehmen? Oder werden sämtliche Betriebe mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (und entsprechender Entschädigung?) geschlossen? „Die Bundesregierung muss bald Klarheit über die rechtliche Einordnung der Ruhetage schaffen, damit Beschäftigte und Unternehmen Planungssicherheit haben“, fordert Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes.
Die „Ruhetage“ schaffen aber noch ganz andere Probleme. Empfänger*innen von Sozialleistungen und Rentner*innen bekommen ihr Geld erst am 1. April. „Viele müssen den Monat sehr knapp kalkulieren. Sie können am 31. März noch nicht einkaufen. Volle Supermärkte am Samstag sind hier vorprogrammiert“, betont Zeiger. Und das bedeutet erneut enorme Belastungen und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten im Einzelhandel. „Die Ruhetagsregelung scheint nicht wirklich durchdacht“, so Zeiger abschließend.
zurück zurück